LinkedInInstagramYoutube

Zurück

28.12.2023

Hybrid-DRG-Verordnung ab 1. Januar 2024: Abrechnung noch nicht möglich

Ambulantes Operieren

Der Text gibt den Sachstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Über ggf. weitere Neuigkeiten zum Thema wird an anderer Stelle informiert.


Da das BMG aus rechtlichen Gründen keine Regelungen zum Abrechnungsverfahren treffen konnte, muss nun die Selbstverwaltung ein Verfahren finden und die Hybrid-DRG in der Praxis „gangbar machen“.

Am 21. Dezember wurde die Verordnung zu einer speziellen sektorengleichen Vergütung (Hybrid-DRG-V) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Sie tritt zum 1. Januar 2024 in Kraft. In einem Schreiben an den GKV-Spitzenverband, die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) und die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) teilte das Bundesgesundheitsministerium (BMG) mit, dass aus rechtlichen Gründen die bisher geplanten Regelungen zur Abrechnung nicht mehr in der Verordnung enthalten sind. Es liege „nun in der Verantwortung der Selbstverwaltung, Verfahren zu finden und die Hybrid-DRG in der Praxis gangbar zu machen“ (z. B. die Zuordnung von Behandlungsfällen zu Hybrid-DRG). 

Offen ist bislang, ob diese Abrechnungsbestimmungen allein vom GKV-Spitzenverband oder unter Einbeziehung der KBV erarbeitet werden. Daher ist für die KV Berlin derzeit ebenso unklar, welche Voraussetzungen für die Abrechnung von Hybrid-DRG gelten werden. 

Die Vertreterversammlung der KV Berlin hatte sich bereits in ihrer Klausur am 11. November 2023 unter anderem mit den Hybrid-DRG beschäftigt. Die KV Berlin konzipiert seitdem Möglichkeiten zur Abrechnung der Hybrid-DRG über die KV Berlin. Dies wird jedoch durch die Kurzfristigkeit des Verordnungserlasses und noch nicht veröffentlichte Abrechnungsbestimmungen erheblich erschwert.

Inhalt der Verordnung

Mit der Hybrid-DRG-Verordnung sollen Anreize für eine stärkere Ambulantisierung gesetzt werden, da in Deutschland nach wie vor zu viele Operationen, die ambulant erfolgen könnten, stationär durchgeführt werden. Deswegen wurde mit der Hybrid-DRG-Verordnung ein Katalog erlassen, welche Operationen mit welchem Pauschalbetrag ab 1. Januar 2024 vergütet werden. Dabei ist ohne Belang, ob der Eingriff durch ein Krankenhaus oder durch Vertragsärzt:innen durchgeführt wurde. Die Hybrid-DRG wird nur einmal vergütet, unabhängig davon, wie viele Leistungserbringer an der Operation mitgewirkt haben und wie viele Leistungen im Kontext der Operation erbracht wurden. 

Ab 1. Januar: Startkatalog für fünf Leistungsbereiche (Anlage 1 Hybrid-DRG-V): 

  • Bestimmte Hernien-Eingriffe
  • Entfernung von Harnleitersteinen
  • Ovariektomien
  • Arthrodesen der Zehengelenke
  • Exzision eines Sinus pilonidalis

Die im Startkatalog aufgeführten Eingriffe werden über eine Fallpauschale, sogenannte Hybrid-DRG, vergütet (Anlage 2 Hybrid-DRG-V). 

Bereits nach nur drei Monaten nach in Kraft treten der Hybrid-DRG-Verordnung, am 31. März 2024, soll eine erste Evaluation der Hybrid-DRG durchgeführt werden.

Sobald weitere und vor allem abschließende Informationen zur Abrechnung von Hybrid-DRG vorliegen, wird die KV Berlin dazu gesondert informieren.