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07.02.2024

KBV fordert Fristverschiebung für eArztbrief

TI-Anwendungen

Der Text gibt den Sachstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Über ggf. weitere Neuigkeiten zum Thema wird an anderer Stelle informiert.


Laut BMG-Verordnung müssen Praxen zum 1. März über eine aktuelle und zertifizierte Software zum Erstellen von eArztbriefen verfügen. Doch nicht alle Softwarehersteller können pünktlich liefern. 

Praxen müssen nach einer Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) ab 1. März 2024 über eine aktuelle und von der KBV zertifizierte Software für die Erstellung von elektronischen Arztbriefen (eArztbrief) verfügen. Ansonsten wird ihnen die monatliche TI-Pauschale um 50 Prozent gekürzt. Die KBV fordert eine Fristverschiebung, da nicht alle Softwarehersteller pünktlich liefern können. In einem Schreiben an das BMG wird gefordert, die verpflichtende Einführung des eArztbriefes mindestens bis zu dem Datum zu verschieben, ab dem die Regelung zur Empfangsbereitschaft von eArztbriefen aus dem Digital-Gesetz greift (voraussichtlich ab Mai). Dies könnte den Herstellern Gelegenheit geben, entsprechend nachzubessern.

Der KBV zufolge haben einige Firmen ihre Software für den eArztbrief trotz mehrfacher Aufforderung durch die KBV noch nicht zertifizieren lassen. Darüber hinaus lägen Informationen vor, dass maßgebliche Hersteller insbesondere im Bereich der Psychotherapeut:innen, die das Zertifizierungsverfahren zwar erfolgreich durchlaufen haben, es nicht schaffen würden, den Roll-out bis zum 1. März abzuschließen. 

Praxen sollten sich an ihren PVS-Hersteller wenden

Ob das BMG seine Festlegung zur Finanzierung der Kosten der Telematikinfrastruktur anpassen und die Frist verschieben wird, ist offen. Praxen, die noch kein eArztbrief-Modul installiert haben, sollten sich deshalb bei ihrem PVS-Hersteller erkundigen, ob das Modul verfügbar ist und wie es installiert werden kann. Mitunter ist bei der Einrichtung die Hilfe eines Dienstleisters vor Ort notwendig. 

Die KBV hat unterdessen den Bundesverband Gesundheits-IT (bvitg e.V.) und den Qualitätsring Medizinische Software e.V. angeschrieben mit der Bitte, ihre Mitgliedsunternehmen ebenfalls aufzufordern, die Software den Praxen schnell bereitzustellen.

Kürzung der TI-Pauschale um 50 Prozent droht

Das BMG hatte die Finanzierung der TI-Kosten, die in den Praxen anfallen, zum 1. Juli 2023 auf eine monatliche TI-Pauschale umgestellt und die Auszahlung an einige Voraussetzungen geknüpft. So müssen Ärzt:innen und Psychotherapeut:innen nachweisen, dass sie für bestimmte Anwendungen die aktuelle Software in ihrem PVS vorhalten. 

Beim E-Rezept war das zu Jahresbeginn der Fall, nun folgt der eArztbrief zum 1. März. Praxen, die das eArztbrief-Modul in der Abrechnung für das erste Quartal 2024 nicht nachweisen können, wird die TI-Pauschale um 50 Prozent gekürzt. Erhalten Praxen bereits eine reduzierte Pauschale aufgrund einer anderen fehlenden Anwendung, wird gar keine TI-Pauschale mehr gezahlt.  

Kassen blockieren Neuregelung der Versandpauschale

Zusätzlich gibt es Probleme mit der Vergütung für den Versand und den Empfang des eArztbriefes. Mit Inkrafttreten der Festsetzung zur TI-Finanzierung am 1. Juli 2023 war die entsprechende vorherige Vereinbarung ersatzlos gestrichen worden. Infolgedessen erhalten Praxen seitdem keine Versand- und Empfangspauschale, obwohl sie darauf einen gesetzlichen Anspruch haben. 

Da der GKV-Spitzenverband trotz Intervention des BMG den Abschluss einer neuen Vereinbarung ablehnt, hat die KBV ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingeleitet. Bei einem positiven Beschluss würden die alten Pauschalen – 28 Cent für den Versand und 27 Cent für den Empfang (bis zu 23,40 Euro je Quartal und Arzt/Psychotherapeut) – weitergelten, bis über die Klage der KBV gegen die Festlegung zur TI-Finanzierung entschieden wird.