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26.02.2024

Ab 1. März: COVID-19-Impfung nur noch nach SI-RL

COVID-19-Schutzimpfung

Der Text gibt den Sachstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Über ggf. weitere Neuigkeiten zum Thema wird an anderer Stelle informiert.


Gesetzlich Versicherte, bei denen laut Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL) keine Indikation für eine COVID-19-Impfung vorliegt, haben ab März keinen erweiterten Impfanspruch mehr.

Auf welche Impfungen gesetzlich Krankenversicherte Anspruch haben, ist in der Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL) geregelt, die der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) festlegt. Diese basiert auf Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO). Darüber hinaus sah die COVID-19-Vorsorgeverordnung des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) bislang vor, dass Versicherte über die Schutzimpfungs-Richtlinie hinaus einen Anspruch auf Schutzimpfungen gegen COVID-19 haben, wenn ein Arzt oder eine Ärztin die Impfung für medizinisch erforderlich hält.

So sind beispielsweise Impfungen mit einem zwar zugelassenen, aber in der Schutzimpfungs-Richtlinie nicht genannten Impfstoff möglich. Der entsprechende Paragraf 1 der Verordnung des BMG tritt nun am 29. Februar außer Kraft. Somit entfällt ab 1. März 2024 der erweiterte Anspruch für gesetzlich versicherte Patient:innen auf eine COVID-19-Impfung. Es gelten dann nur noch die Vorgaben der Schutzimpfungs-Richtlinie. 

Wöchentliche Meldung der Impfdaten noch bis 30. Juni

Mit der COVID-19-Vorsorgeverordnung hatte der Gesetzgeber zudem die aufwändige wöchentliche Meldung von tagesgenau dokumentierten Daten zu den durchgeführten COVID-19-Impfungen festgelegt. Diese Regelung (Paragraf 3 der Verordnung) gilt noch bis 30. Juni 2024.

Bestellprozess für Impfstoff bleibt unverändert

Unverändert bleibt der wöchentliche Bestellprozess für den Impfstoff, ebenso die Anlieferung. Der Impfstoff wird vom Bund bereitgestellt.

Überblick aktuelle Empfehlungen COVID-19-Impfung

Die STIKO hat ihre COVID-19-Impfempfehlung im Januar 2024 aktualisiert. Hierbei sind die Personengruppen, denen eine Impfung empfohlen wird, nahezu unverändert geblieben. Der G-BA muss noch über eine Aufnahme der aktualisierten COVID-19-Impfempfehlungen in die Schutzimpfungs-Richtlinie beschließen. Dies erfolgt voraussichtlich Anfang März. Der Beschluss wird aber erst nach Nichtbeanstandung durch das BMG und Veröffentlichung im Bundesanzeiger – also deutlich später – in Kraft treten.

Das empfiehlt die STIKO:

  • Gesunden Menschen im Alter von 18 bis 59 Jahren sowie Schwangeren wird eine Basisimmunität empfohlen. Diese ist erreicht, wenn drei Antigenkontakte erfolgt sind. Mindestens ein Kontakt davon sollte eine COVID-19-Impfung sein.
  • Eine – jährlich im Herbst erfolgende – Auffrischungsimpfung zusätzlich zu der Basisimmunität sollen erhalten: 
    • Personen mit einem erhöhten Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf: über 60-Jährige, Personen ab sechs Monaten mit relevanten Grunderkrankungen, Bewohner von Pflegeeinrichtungen
    • Personen mit erhöhtem SARS-CoV-2-Infektionsrisiko: medizinisches und pflegerisches Personal mit direktem Patienten- oder Bewohnerkontakt
    • Familienangehörige und enge Kontaktpersonen von Patienten unter immunsuppressiver Therapie, die durch eine COVID-Impfung selbst nicht sicher geschützt werden können.
    • Ausnahme: Immungesunde Personen, die zu der Risikogruppe gehören, können auf die Auffrischungsimpfung verzichten, wenn sie sich im Laufe des Jahres mit SARS-CoV-2 infiziert haben.
  • Gesunden Säuglingen, Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren wird derzeit keine COVID-19-Impfung (Grundimmunisierung oder Auffrischungsimpfung) empfohlen.