Ärzt:innen können prä- und postoperative Leistungen bei ambulanten Operationen nach der Hybrid-DRG-Verordnung über den EBM abrechnen. Die Regelung gilt rückwirkend ab 1. Januar 2024 und ist befristet.
Der Bewertungsausschuss (BA) hat bezüglich der Hybrid-DRG-Verordnung nach § 115f SGB V eine Übergangsregelung für prä- und postoperative Leistungen beschlossen. Haus- und Fachärzte können Leistungen nach § 115f SGB V mit dem EBM abrechnen. Die Regelungen treten rückwirkend zum 1. Januar 2024 in Kraft und gelten bis 31. Dezember 2024.
Hybrid-DRG umfassen alle Leistungen, die in unmittelbaren Kontext zur Operation in der Einrichtung vorgenommen werden, in der der Eingriff durchgeführt werden soll. Der BA-Beschluss ermöglicht nun die Abrechnung von präoperativen Leistungen außerhalb der OP-Einrichtung und postoperativen Leistungen, die nicht von der jeweiligen Hybrid-DRG abgedeckt sind, über den EBM.
Prä- und postoperative Leistungen
Bei präoperativen Untersuchungen rechnen Ärzt:innen über die Gebührenordnungsposition 31010 bis 31013 aus dem Abschnitt 31.1.2 des EBM ab. Postoperative Untersuchungen werden über die GOP der Abschnitte 31.4.2 und 31.4.3 des EBM abgerechnet. Die GOP richtet sich nach dem OPS-Kode des durchgeführten Eingriffs (Anlage 1 der Hybrid-DRG-Verordnung) und entsprechender Zuordnung gemäß Anhang 2 des EBM.
Ist der OPS-Kode nicht im Anhang 2 enthalten, wird bei der Abrechnung die GOP 88110 angegeben. Der operierende Arzt gibt zusätzlich die GOP 31611 an, übernimmt ein anderer Facharzt die Nachsorge, wird mit der GOP 31610 abgerechnet. Ärzt:innen aus dem hausärztlichen Versorgungsbereich geben zusätzlich die GOP 31600 an.
Wenn der Eingriff in einem Krankenhaus erfolgte, können Ärzt:innen die Behandlung ohne Überweisung abrechnen.