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30.04.2024

CCTA bei Verdacht auf chronische KHK zukünftig Kassenleistung

Computertomographie-Koronarangiographie

Der Text gibt den Sachstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Über ggf. weitere Neuigkeiten zum Thema wird an anderer Stelle informiert.


Bei Verdacht auf eine chronische koronare Herzerkrankung (KHK) darf die Computertomographie-Koronarangiographie (CCTA) künftig zulasten der gesetzlichen Krankenkassen durchgeführt werden. 

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hatte am 18. Januar 2024 beschlossen, dass Vertragsärzt:innen bei Verdacht einer chronischen koronaren Herzerkrankung künftig zulasten der gesetzlichen Krankenkassen eine CCTA durchführen dürfen (siehe Praxis-News vom 29.01.2024). Das Bundesministerium für Gesundheit hat den entsprechenden Beschluss nicht beanstandet, somit ist dieser nun in Kraft getreten. 

Genehmigung notwendig
Damit Vertragsärzt:innen eine CCTA erbringen und abrechnen können, ist eine Genehmigung durch die Kassenärztliche Vereinigung (KV) Berlin erforderlich. Dazu muss die fachliche Qualifikation zur Befundung und Durchführung der CCTA nachgewiesen werden. Darüber hinaus gibt es Vorgaben seitens des G-BA zur technischen Durchführung und Auswertung. 

Zunächst muss diese Leistung innerhalb von sechs Monaten in den EBM aufgenommen und die bestehende Qualitätssicherungsvereinbarung Strahlendiagnostik und -therapie angepasst werden.