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14.06.2024

Fußball-EM: Versorgung von Personen aus dem Ausland

Verordnung

Der Text gibt den Sachstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Über ggf. weitere Neuigkeiten zum Thema wird an anderer Stelle informiert.



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Verordnungsberatung

Während der nächsten vier Wochen wird ein erhöhter ärztlicher Behandlungsbedarf erwartet. In Bezug auf die Verordnung von Arzneimitteln, Hilfsmitteln oder Heilmitteln, möchten wir Sie mit Informationen versorgen.

Patient:innen aus dem europäischen Ausland (EU/EWR Staat oder Schweiz) mit:

  • europäischen Krankenversichertenkarte (EHIC), 
  • einer Global Health Insurance Card (GHIC), 
  • Provisorische Ersatzbescheinigung (PEB)

müssen bei Besuch einer Arztpraxis eine deutsche Krankenkasse wählen.
Die Abrechnung der ärztlichen Leistung wird über die gewählte deutsche Krankenkasse abgewickelt. Die deutsche Krankenkasse rechnet die Kosten danach über die Deutsche Verbindungsstelle Ausland mit der ausländischen Krankenkasse ab.

Zu den Verordnungen:

  • Arzneimittel: Es besteht ein Anspruch auf medizinisch notwendige Arzneimittel per Kassenrezept (keine Wunschverordnungen oder Präventionsarzneimittel)
  • Hilfsmittel: Es besteht ein Anspruch auf medizinisch notwendige Hilfsmittel per Kassenrezept (bitte achten Sie hier auf mögliche Leihgeräte).
  • Heilmittel: Verordnung nur bei medizinscher Notwendigkeit auf dem Muster 13 für die kürzeste Anwendungsdauer innerhalb des Aufenthaltes.
  • Überweisungen: bei festgestellter Arbeitsunfähigkeit auf Muster 6


Zusätzlich ist einzugeben: 

  • Ziffer 1 für die Angabe „Versichertenart“ (FK 3108) 
  • Ziffer 7 für die Angabe „Besondere Personengruppe“ (FK 4131) (im Personalienfeld Positionen 2 und 4 im Feld „Status“ / Druckzeile 6, Positionen 24 und 26)
     
  • bei Krankenhauseinweisungen: Einweisungsschein Muster 2 bei medizinischer Notwendigkeit
  • bei Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen: Muster 1 wie für in Deutschland gesetzlich Versicherte. Die Patient:innen erhalten das Original sowie die Durchschrift zur Vorlage beim Arbeitgeber und der Krankenkasse


Patient:innen aus Staaten mit bilateralem Abkommen über soziale Sicherheit: Nationaler Anspruchsnachweis

Patient:innen, aus bilateralen Abkommen können ebenfalls bei einem Aufenthalt in Deutschland ärztliche Hilfe beanspruchen. 

Unterschied zu Patienten aus den EU-/EWR-Staaten und der Schweiz:

  • Patient:innen müssen sich vor der Behandlung an die gewählte deutsche Krankenkasse wenden 
  • Umfang der Leistungen ist deutlich eingeschränkter
    • nur unaufschiebbar Behandlungen
    • ggfs. gegebenenfalls Einschränkungen auf Anspruchsnachweis vermerkt („Anspruch auf sofort notwendige Sachleistungen. Für schon im anderen Staat begonnene Erkrankungen nur bei akuter Verschlimmerung der Erkrankung.”)
    • Auskünfte zum Leistungsumfang erteilt die deutsche Krankenkasse

Für Patient:innen ohne die genannten Krankenversichertenkarten oder Bescheinigungen können ausschließlich privatärztliche Leistungen über die GOÄ erbracht werden.

Weitere Informationen erhalten Sie bei der KBV.


Ausländische Rezepte:

Personen, die bereits Rezepte für rezeptpflichtige Arzneimittel haben, können diese in der Apotheke einlösen, wenn die Verschreibungen den Angaben der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV §2) entsprechen. Diese Rezepte werden dann als Privatrezept behandelt.

Rezepte aus folgenden Staaten können als Privatrezept in der Apotheke beliefert werden:

  • EU-Staaten:
    • Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Zypern
  • Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums:
    • Island, Liechtenstein, Norwegen
  • Schweiz.


Rezepte mit rezeptpflichtigen Arzneimitteln aus allen nicht genannten Staaten sind nicht gültig, z.B. aus der Ukraine, Türkei, Serbien, Russland und den USA. In diesem Fall können sich die Patient:innen an Sie wenden, um ein Privatrezept für das entsprechende rezeptpflichte Arzneimittel von Ihnen zu erhalten. 

Darüber hinaus können Sie auch Anfragen zur Verordnung von Betäubungsmitteln (BTM) oder T-Substanzen (Thalidomid, Lenalidomid und Pomalidomid) erhalten. Diese Arzneimittel dürfen nur als Verordnung auf den amtlichen deutschen Formularen (BTM-Rezept und T-Rezept) von der Apotheke beliefert werden. 

Fazit: Die Verschreibung der rezeptpflichtigen Arzneimittel für Personen ohne Anspruch auf Versorgung über die europäische Krankenversicherung (siehe oben), sowie die Verschreibung von BTM und T-Substanzen erfolgt als privatärztliche Leistung.

Die Einlösung von Verschreibungen in der Apotheke außerhalb der regulären Öffnungszeiten kann in den notdiensthabenden Apotheken in Berlin erfolgen.