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05.07.2024

Neue Leistungen im EBM

Start Implantateregister

Der Text gibt den Sachstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Über ggf. weitere Neuigkeiten zum Thema wird an anderer Stelle informiert.


Weitere Informationen

KBV-PraxisNachricht

Seit dem 1. Juli müssen Vertragsärzte operative Eingriffe bei Brustimplantaten an das neue Implantateregister Deutschland melden. Dies ist gesetzlich vorgeschrieben.

Hierfür wurde im EBM der Abschnitt 1.9 für Meldungen implantatbezogener Maßnahmen nach den Vorgaben des Implantatregistriergesetzes (IRegG) aufgenommen, der ein Zuschlag und eine Kostenpauschale regelt. Der Gesetzgeber will ein verbindliches bundesweites Register aufbauen, das systematische Langzeitbeobachtungen als Teil der Qualitätssicherung bei der Versorgung von Implantaten ermöglicht. Dazu müssen Ärzte implantatbezogene Maßnahmen melden. Dieses betrifft zunächst nur operative Eingriffe bei Brustimplantaten. Ab Anfang des kommenden Jahres folgen Meldungen zu Endoprothesen für Hüfte und Knie sowie Aortenklappen.

Für die Meldung können Vertragsärzte ab Juli die neue GOP 01965 berechnen – sie ist mit 78 Punkten bewertet. Berechnungsfähig ist sie als Zuschlag zu einem Eingriff nach den Abschnitten 31.2.2 und 36.2.2 EBM bei Durchführung einer implantatbezogenen Maßnahme mit Brustimplantaten für die zugehörige Erfassung, Speicherung und Übermittlung von Daten an die Register- und Vertrauensstelle sowie die Erfüllung der gesetzlichen Pflichten. Für die Erfassung implantatbezogener Maßnahmen und deren Auswertung wurde die Kostenpauschale 40162 in den Abschnitt 40.5 EBM aufgenommen.

Vor der ersten Meldung muss sich jede Gesundheitseinrichtung/Arztpraxis, die implantatbezogene Maßnahmen durchführt, einmalig selbst beim sogenannten Implantateregister Deutschland (IRD) registrieren. Danach erhält man ein implantatregisterbezogenes Kennzeichen vom IRD. Dies wird dann für alle Meldungen implantatbezogener Maßnahmen verwendet. Hierfür stellt das IRD eine Webanwendung zur Verfügung. Laut dem Bundesgesundheitsministerium soll das Meldeverfahren zukünftig in die Praxissoftware integriert und somit automatisiert werden.

Die Gesundheitseinrichtung/Arztpraxis ist nach der Implantation eines Brustimplantates zur Meldung der Patientendaten an die Vertrauensstelle sowie zur Meldung der implantatbezogenen Falldaten an die Registerstelle verpflichtet. Nach Meldung der Daten erhält die Praxis eine Meldebestätigung über die Erfüllung der Meldepflicht. Die Meldebestätigung beinhaltet die Angabe, ob die an die Registrierstelle gemeldete Implantat-Identifikationsnummer einem in der Produktdatenbank registriertem Produkt zugeordnet werden kann. Der Code (Nachweis über die Erfüllung der Meldpflicht) aus der Meldebestätigung muss in der neuen KVDT-Feldkennung 4135 „Hash-String-Implantatregister“ eingetragen und mit der Abrechnung übermittelt werden.