LinkedInInstagramYoutube

Zurück

05.07.2024

Vorläufige DiGA werden etwas höher vergütet

Digitale Gesundheitsanwendungen

Der Text gibt den Sachstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Über ggf. weitere Neuigkeiten zum Thema wird an anderer Stelle informiert.


Ab Juli werden digitale Gesundheitsanwendungen mit ärztlicher Tätigkeit, die vorläufig in das DiGA-Verzeichnis aufgenommen wurden, höher vergütet.

Der Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) wird hinsichtlich der Vergütungen für DiGA angepasst. Vorläufig vom Bundesinstitut für Arzneimittel- und Medizinprodukte (BfArM) in das DiGA-Verzeichnis aufgenommene digitale Gesundheitsanwendungen mit ärztlicher Tätigkeit werden ab 1. Juli höher vergütet.

Die Bewertung der Pauschale 86700 wird von 7,12 Euro auf 7,64 angehoben. Dies entspricht der Vergütung von dauerhaft aufgenommenen DiGA, die nach Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) vergütet werden. 

Ärztliche Tätigkeiten bei vorläufigen DiGA werden nach Anlage 34 BMV-Ä berechnet, beispielsweise bei Verlaufskontrollen beziehungsweise Individualisierungen für die DiGA „elona therapy Depression“, „ProHerz“ und „Orthopy bei Kniverletzungen“. Bei dauerhaft in das DiGA-Verzeichnis aufgenommene Anwendungen mit ärztlicher Tätigkeit erfolgt die Berechnung über den EBM, beispielsweise über die Gebührenordnungsposition (GOP) 01471 für die Verlaufskontrolle der DiGA „somnio“. 

Aus der Liste der berechnungsfähigen Fachgruppen wurden die Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin mit Zusatzweiterbildung gestrichen. Derzeit stehen keine DiGA für Kinder und Jugendliche im Verzeichnis.