Bei der Verwendung des Muster 10 gibt es aufgrund der Kurzfristigkeit bei der Umstellung eine Übergangsregelung.
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der GKV-Spitzenverband haben zum April die Veranlassung histopathologischer Leistungen auf Muster 10 vereinheitlicht. Damit sollen Arbeitsabläufe vereinfacht werden. Bisher wurde je nach Untersuchung das Muster 6 oder das Muster 10 verwendet.
Pathologen, Landesverbände und der Bundesverband der Pathologen forderten aufgrund der Kurzfristigkeit der Umstellung eine Übergangsfrist zur Umsetzung. Es wird eine Übergangsfrist auf Muster 6 befürwortet.
Diese Übergangsfrist gilt nicht für die EBM-Abschnitte 19.4 sowie 32.2 und 32.3. Die Pflicht von der Verwendung des Musters 39 für die Krebsfrüherkennungsuntersuchung beim Zervixkarzinom ist ebenfalls nicht betroffen.