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19.07.2024

TI-Nachweis künftig nur noch über Abrechnungsdaten

Telematikinfrastruktur

Der Text gibt den Sachstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Über ggf. weitere Neuigkeiten zum Thema wird an anderer Stelle informiert.


Weitere Informationen

Telematikinfrastruktur

 

Der Nachweis der zu erbringenden Anwendungen der Telematikinfrastruktur (TI) wird zukünftig einzig über die Abrechnungsdaten erfolgen, das Setzen der Häkchen im Online-Portal wird dann obsolet. 

Für den Erhalt der monatlichen TI-Pauschale müssen Praxen die notwendigen TI-Anwendungen vorhalten. Der Nachweis dieser Anwendungen wurde in den vergangenen Quartalen sowohl durch die Informationen in den Abrechnungsdaten als auch über den Nachweis über das Online-Portal der KV Berlin getätigt. 

Bis zum 3. Quartal 2023 musste für die Fachanwendungen KIM, eAU und eArztbrief ein Häkchen im Online-Portal gesetzt werden. Durch die verbesserte Datenqualität und -übertragung der Praxisverwaltungssoftware (PVS) kann auf dieses Häkchen seit dem 4. Quartal 2023 verzichtet werden.

Nachweis über Online-Portal wird abgeschafft
Derzeit akzeptiert die KV Berlin als Nachweise für die TI-Fachanwendungen sowohl die Informationen aus der Abrechnungsdatei, als auch aus den von der Praxis gesetzten Häkchen im Online-Portal. Aufgrund der verbesserten Datenlage der Abrechnungsdateien wird voraussichtlich ab dem 4. Quartal 2024 der Nachweis über das Online-Portal abgeschafft. Dann erfolgt der Nachweis nur mehr über die Abrechnungsinformationen. 

Praxen sollten gegebenenfalls mit ihrem jeweiligen PVS-Anbieter Rücksprache halten, wenn sie sich unsicher sind oder in einem der Vorquartale in der Abfragemaske im Online-Portal angezeigt wurde, dass die Fachanwendung in der Abrechnungsdatei nicht übertragen wird.

Nachzuweisende Anwendungen
Praxen erhalten die TI-Pauschale nur, wenn die technischen Voraussetzungen vorliegen. Anderenfalls wird die Pauschale reduziert beziehungsweise nicht ausgezahlt.

Folgende Fachanwendungen (§ 5 Absatz 1) müssen Praxen für die volle monatliche Pauschale nachweisen (richtet sich nach BSNR, nicht nach Leistungsort):

  • Notfalldatenmanagement (NFDM)
  • elektronischer Medikationsplan (eMP)
  • elektronische Patientenakte (ePA)
  • Kommunikation im Medizinwesen (KIM)
  • elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU), der Nachweis gegenüber der KV ist seit dem 4. Quartal 2023 zu erbringen 
  • seit dem 1. Januar 2024: elektronische Verordnungen (E-Rezept)
  • seit dem 1. März 2024: elektronischer Arztbrief (eArztbrief)*

*Pflicht zur Installation der Anwendung besteht seit 1. März 2024, die TI-Pauschale darf aber nicht gekürzt werden, solange der Anbieter das Modul noch nicht bereitstellen kann.