Der Nachweis der zu erbringenden Anwendungen der Telematikinfrastruktur (TI) wird zukünftig einzig über die Abrechnungsdaten erfolgen, das Setzen der Häkchen im Online-Portal wird dann obsolet.
Für den Erhalt der monatlichen TI-Pauschale müssen Praxen die notwendigen TI-Anwendungen vorhalten. Der Nachweis dieser Anwendungen wurde in den vergangenen Quartalen sowohl durch die Informationen in den Abrechnungsdaten als auch über den Nachweis über das Online-Portal der KV Berlin getätigt.
Bis zum 3. Quartal 2023 musste für die Fachanwendungen KIM, eAU und eArztbrief ein Häkchen im Online-Portal gesetzt werden. Durch die verbesserte Datenqualität und -übertragung der Praxisverwaltungssoftware (PVS) kann auf dieses Häkchen seit dem 4. Quartal 2023 verzichtet werden.
Nachweis über Online-Portal wird abgeschafft
Derzeit akzeptiert die KV Berlin als Nachweise für die TI-Fachanwendungen sowohl die Informationen aus der Abrechnungsdatei, als auch aus den von der Praxis gesetzten Häkchen im Online-Portal. Aufgrund der verbesserten Datenlage der Abrechnungsdateien wird voraussichtlich ab dem 4. Quartal 2024 der Nachweis über das Online-Portal abgeschafft. Dann erfolgt der Nachweis nur mehr über die Abrechnungsinformationen.
Praxen sollten gegebenenfalls mit ihrem jeweiligen PVS-Anbieter Rücksprache halten, wenn sie sich unsicher sind oder in einem der Vorquartale in der Abfragemaske im Online-Portal angezeigt wurde, dass die Fachanwendung in der Abrechnungsdatei nicht übertragen wird.
Nachzuweisende Anwendungen
Praxen erhalten die TI-Pauschale nur, wenn die technischen Voraussetzungen vorliegen. Anderenfalls wird die Pauschale reduziert beziehungsweise nicht ausgezahlt.
Folgende Fachanwendungen (§ 5 Absatz 1) müssen Praxen für die volle monatliche Pauschale nachweisen (richtet sich nach BSNR, nicht nach Leistungsort):
- Notfalldatenmanagement (NFDM)
- elektronischer Medikationsplan (eMP)
- elektronische Patientenakte (ePA)
- Kommunikation im Medizinwesen (KIM)
- elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU), der Nachweis gegenüber der KV ist seit dem 4. Quartal 2023 zu erbringen
- seit dem 1. Januar 2024: elektronische Verordnungen (E-Rezept)
- seit dem 1. März 2024: elektronischer Arztbrief (eArztbrief)*
*Pflicht zur Installation der Anwendung besteht seit 1. März 2024, die TI-Pauschale darf aber nicht gekürzt werden, solange der Anbieter das Modul noch nicht bereitstellen kann.