Die AOK Nordost und die Kassenärztliche Vereinigung (KV) Berlin haben zur Satzungsimpfvereinbarung im Land Berlin eine 3. Änderungsvereinbarung geschlossen.
Die 3. Änderungsvereinbarung zur Satzungsimpfvereinbarung im Land Berlin auf Grundlage von § 20i Abs. 2 und § 132e SGBV vom 23.07.2024 tritt rückwirkend zum 01.07.2024 in Kraft.
Mit der Aufnahme der Impfung gegen Meningokokken B als Standardimpfung für Kinder bis zum vollendeten 4. Lebensjahr in die Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL) gemäß G-BA-Beschluss vom 07.03.2024 (siehe Praxis-News vom 11.03.2024 und PID Nr. 7 vom 18.04.2024) wurde diese Impfung mit Inkrafttreten des Beschlusses zum 30.05.2024 eine Impfung für GKV-Versicherte. Damit wurde eine Anpassung der SatzImpfVB mit der AOK Nordost notwendig, welche die Vergütung der Meningokokken B Impfung bisher ohne jegliche Altersbeschränkung vorsah. Die KV Berlin hat sich dafür eingesetzt, dass die Meningokokken B Impfung in der SatzImpfVB mit der AOK Nordost bestehen bleibt, soweit diese außerhalb der Indikation der Anlage 1 der Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL) vorgenommen wird. Die AOK Nordost hat dem erfreulicherweise zugestimmt.
Die Impfung gegen Meningokokken B als Standardimpfung für Kinder bis zum vollendeten 4. Lebensjahr (innerhalb der Indikation der Anlage 1 der SI-RL) ist ab dem 01.07.2024 keine abrechenbare Leistung mehr aus der o.g. SatzImpfVB und muss als GKV-Impfung in die regionalen Schutzimpfungsvereinbarungen aufgenommen werden. Aktuell gibt es hierfür keine Einigung mit den Krankenkassen, so dass diese Standardimpfung für GKV-Versicherte bis auf weiteres per GOÄ und Privatrezept mit dem Patienten abgerechnet werden muss.
Bitte beachten: Soweit eine Indikation zur Meningokokken B Impfung außerhalb der Anlage 1 der SI-RL für Versicherte der AOK Nordost vorliegt, ist die Abrechnung über die SatzImpfVB mit der AOK Nordost weiterhin über die SNR 90114 möglich.