Die Änderungen betreffen vor allem den EBM-Abschnitt 1.5 „Ambulante Betreuung und Nachsorge“ zur Enzymersatztherapie bei Morbus Fabry sowie einige Detailänderungen.
Der Bewertungsausschuss (BA) hat verschiedene Anpassungen im EBM zum 1. Oktober 2024 beschlossen (741. Sitzung, schriftliche Beschlussfassung). Neben verschiedenen Detailänderungen (Teil C) beinhaltet der BA-Beschluss vor allem Änderungen im EBM-Abschnitt 1.5 „Ambulante Betreuung und Nachsorge“ zur Enzymersatztherapie bei Morbus Fabry (Teile A und B).
Enzymersatztherapie bei Morbus Fabry
Ab dem 1. Oktober 2024 können die GOP 01540 bis 01542 (Beobachtung und Betreuung eines Kranken unter Behandlung mit Arzneimitteln, einschließlich Infusionen) im Abschnitt 1.5 für alle Enzymersatztherapien bei Morbus Fabry, die intravasal erfolgen, abgerechnet werden. Seit dem 1. Januar 2024 konnte für diese Indikation nur der Wirkstoff Pegunigalsidase alfa (Handelsname: Elfabrio®) abgerechnet werden.
Damit auch der Wirkstoff Agalsidase beta (Handelsname: Fabrazyme®) angewendet werden kann, wird nun der bisherige Wirkstoff Pegunigalsidase alfa im obligaten Leistungsinhalt gestrichen und durch den übergreifenden Terminus „einer Enzymersatztherapie bei Morbus Fabry gemäß der jeweils aktuell gültigen Fachinformation“, der alle zugelassenen Wirkstoffe umfasst, ersetzt (Teil A).
Zudem wird im Abschnitt 2.1 EBM die GOP 02102, die für die Infusionstherapie mit bestimmten Medikamenten mit einer Dauer von mindestens 60 Minuten berechnungsfähig ist, dahingehend angepasst, dass sie auch bei einer Enzymersatztherapie bei Morbus Fabry abgerechnet werden kann.
Der BA empfiehlt zudem, die Finanzierung dieser vier GOP außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütungen bis zum 30. September 2026 zu verlängern (Teil B).
Weitere EBM-Detailänderungen (Teil C)
- Streichung des Wortes „Zuschlag“ in den Kurzlegenden des Anhangs 3:
- GOP 21216 und 22213 (Fremdanamnese)
- GOP 21217 (Supportive psychiatrische Behandlung eines affektiv, psychotisch, psychomotorisch und/oder hirnorganisch akut dekompensierten Patienten)
- Aufnahme folgender GOP in die Liste der GOP, die im Zeitraum von drei Tagen beginnend mit dem Operationstag neben der ambulanten beziehungsweise der belegärztlichen Operation in der Praxis (des Operateurs) berechnet werden können (Präambeln 31.2.1 Nr. 8 und 36.2.1 Nr. 4):
- GOP 01965 (Zuschlag zu einem Eingriff nach Abschnitt 31.2.2 oder 36.2.2 für Erfassung, Speicherung und Übermittlung von Daten bezüglich einer implantatbezogenen Maßnahme sowie Patienteninformation gemäß Implantateregistergesetz)
- GOP 08641 (Aufbereiten und Untersuchung von Hodengewebe nach testikulärer Spermienextraktion (Kryo-RL))
- GOP 08642 (Aufbereiten und Untersuchung von Ovarialgewebe nach Entnahme zur Kryokonservierung)
- GOP 08643 (Aufbereiten und Einfrieren von Ovarialgewebe)
- GOP 08645 (Aufbereiten und Einfrieren von Samenzellen oder Hoden)
- Redaktionelle Anpassungen im Leistungsinhalt der Früherkennungsuntersuchungen bei Kindern (GOP 01702 bis 01707 und 01709) bezüglich des Wortes „Personensorgeberechtigten“