Zum 1. Oktober wurden verschiedene Laborleistungen im EBM angepasst.
Der Bewertungsausschuss (BA) hat zum 1. Oktober mehrere Detailänderungen im EBM zum Labor beschlossen (739. Sitzung, schriftliche Beschlussfassung):
In-vitro-Diagnostik: Unvollständige Leistungserbringung
In den allgemeinen Bestimmungen im EBM-Abschnitt 2.1.2 wird die unvollständige Leistungserbringung definiert. In Bezug auf in-vitro-diagnostische Leistungen stellt der BA jetzt klar, dass in-vitro-diagnostische Leistungen, die „kein für die Befunderstellung verwertbares Ergebnis liefern“ (z. B. ein Abstrichbefund PAP 0 in der gynäkologischen Zytologie), nicht vollständig durchgeführt wurden und somit nicht abgerechnet werden können. Für die Befunderstellung erforderliche Wiederholungsuntersuchungen sind ebenfalls nicht gesondert berechnungsfähig.
EBM-Abschnitt 1.7.4 Mutterschaftsvorsorge: Einsatz neuerer Testsysteme möglich
Die HIV-Diagnostik auf dem Stand von Wissenschaft und Technik erfordert heute HIV-Tests der sogenannten 4. Generation. Hierzu wurde die Bezeichnung der GOP 01811 im Rahmen der Mutterschaftsvorsorge von „HIV-Immunoassay“ in „HIV-1- und HIV-2-Antikörper und HIV-p24-Antigen“ geändert.
Redaktionelle Anpassungen
Die Nummer 2 der Präambel 12.1 EBM (Laboratoriumsmedizinische, mikrobiologische, virologische und infektionsepidemiologische sowie transfusionsmedizinische GOP) wird redaktionell angepasst und damit die für Fachärzt:innen für Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie korrekte Facharztbezeichnung umgesetzt.
In Nummer 4 der Präambel 32.3.4 EBM (Klinisch-chemische Untersuchungen) wird die Bezeichnung des Kataloges nach den GOP 32230 bis 32236, 32240 und 32242 bis 32246 und 32248 angepasst und um die GOP 32237 und 32238 ergänzt.