Im Zuge einer Umstellung der Rechtsgrundlage des Vertrages über die Durchführung einer augenärztlichen Vorsorgeuntersuchung bei Klein-/Kindern mit der KNAPPSCHAFT wurde der Vertrag angepasst.
Aufgrund der notwendigen Umstellung der Rechtsgrundlage von § 73a SGB V a.F. auf § 140a SGB V wurde der Vertrag bezüglich veralteter Formulierungen angepasst. Neben redaktionellen Anpassungen sind folgende wichtige Änderungen zu beachten:
1. Anpassung des § 2 (Teilnahme von Versicherten)
- NEU! Teilnahmeverfahren der Versicherten (Anlage 3)
- Konkretisierung des Begriffs „Risikogruppe“ bzw. „Risikofaktoren“ (§ 2 Abs. 1)
- Aufnahme des konkreten Teilnahmeprocederes für Versicherte (§ 2 Abs. 3 bis 5)
- Widerrufsmöglichkeit und –frist für die Versicherten (§2 Abs. 6)
- Vergütung im Falle eines Widerrufs (§ 2 Abs. 7)
- Beendigungsmöglichkeiten der Teilnahme der Versicherten (§ 2 Abs. 8)
2. Implementierung neuer Anlagen
- Anlage 3 (Teilnahmeerklärung Versicherte)
- Anlage 4 (Patienteninformation zum Datenschutz)
Die 1. Änderungsvereinbarung tritt zum 01.10.2024 in Kraft und ist auf der Vertragsseite „Früherkennungsuntersuchungen für Kinder und Jugendliche" hinterlegt.