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18.11.2024

Bewertungsausschuss passt Regelung zur Abrechnung an

RSV-Prophylaxe

Der Text gibt den Sachstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Über ggf. weitere Neuigkeiten zum Thema wird an anderer Stelle informiert.


Ärzt:innen können die Prophylaxe bei Säuglingen auch dann berechnen, wenn sie die Beratung zu einem früheren Zeitpunkt durchgeführt und abgerechnet haben. Die Regelung gilt rückwirkend ab 1. Oktober.

Bislang durften Kinder- und Jugendärzt:innen sowie Hausärzt:innen die RSV-Prophylaxe (GOP 01941 – 75 Punkte) und die Beratung ohne anschließende Injektion (GOP 01943 – 32 Punkte) nicht innerhalb von vier Quartalen parallel abrechnen – das aktuelle Quartal eingeschlossen. Der Grund: Die GOP 01941 beinhaltet sowohl die Injektion des Wirkstoffs Nirsevimab als auch die Aufklärung und Beratung.

Mit dem Beschluss des Bewertungsausschusses (BA) wurde dieser Abrechnungsausschluss angepasst. Rückwirkend zum 01.10.2024 können Ärzt:innen die Prophylaxe berechnen, auch wenn die Beratung beispielsweise bereits im Vorquartal stattgefunden hat und hierfür die GOP 01943 abgerechnet wurde. Da in diesem Fall die Beratung mit 32 Punkten schon vergütet wurde, wird die GOP 01941 entsprechend gekürzt. Der Abschlag in Höhe von 32 Punkten wird durch die Kassenärztliche Vereinigung vorgenommen. Die KV Berlin nimmt ab dem 01.10.2024 entsprechend dem Beschluss des BA den Abschlag in Höhe von 32 Punkten automatisch vor. Ärzt:innen müssen die Pseudoziffer nicht eigenständig anschreiben.

Außerdem ist zu beachten: Die Beratung zur RSV-Prophylaxe (GOP 01943) ist nicht am gleichen Behandlungstag neben der RSV-Prophylaxe (GOP 01941) und nicht nach einer bereits durchgeführten RSV-Prophylaxe berechnungsfähig! Weiterhin gilt, dass die GOP 01943 im Laufe von vier Quartalen nur einmalig von einer Vertragsärztin / einem Vertragsarzt abgerechnet werden kann.