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02.01.2025

Ab Januar 2025: Neue GOP für Meldung an Implantateregister

Neu im EBM

Der Text gibt den Sachstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Über ggf. weitere Neuigkeiten zum Thema wird an anderer Stelle informiert.


Aufgrund der Erweiterung des Implantateregisters bzgl. Endprothesen an Hüft- und Kniegelenken sind Anpassungen im EBM nötig. Zum 1. Januar wird die neue GOP 01966 aufgenommen. 

Der Bewertungsausschuss (BA) hat zum 1. Januar 2025 eine neue Gebührenordnungsposition (GOP) und Anpassungen im EBM aufgrund der Erweiterung des Implantateregisters bezüglich Endoprothesen an Hüft- und Kniegelenken beschlossen (762. Sitzung). 

Neue GOP 01966
Seit dem Start des Meldeverfahrens für das neue Implantateregister Deutschland sind implantatbezogene Maßnahmen mit Brustimplantaten meldepflichtig (siehe Praxis-News vom 05.07.2024). Nun wird die Meldepflicht erweitert und betrifft auch implantatbezogene Maßnahmen für Hüft- und Knieendoprothesen. Es wird zum 1. Januar 2025 eine weitere GOP in den EBM aufgenommen. Die neue GOP 01966 ist ein Zuschlag zu einem implantatbezogenen Eingriff an Hüft- und Kniegelenken (EBM-Abschnitt 31.2.4 oder 36.2.4).

Vergütung
Vergütet wird mit der GOP 01966 die Erfassung, Speicherung und Übermittlung von Daten über eine implantatbezogene Maßnahme mit Endoprothesen an Hüft- und/oder Kniegelenken an die Register- und Vertrauensstelle sowie die Patienteninformation. Die neue GOP 01966 ist mit 78 Punkten bewertet. Die Vergütung erfolgt zwei Jahre außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung.

Außerdem hat der BA die Kostenpauschale 40162 für die Meldegebühr gemäß der Implantateregister-Gebührenverordnung um die GOP 01966 erweitert. Die Pauschale beträgt 6,24 Euro.

Weitere Detailänderungen
Außerdem gibt es u. a. EBM-Änderungen zur außerklinischen Intensivpflege (761. Sitzung): die erste Anmerkung zur GOP 37710 im Abschnitt 37.7. wird geändert und an die Verlängerung der Übergangsregelung in § 5a AKI-RL und an die Ausnahmeregelung in § 5b AKI-RL angepasst. Weitere Detailänderungen betreffen die Überschrift zum Abschnitt 1.7, die erste Bestimmung zum Abschnitt 1.7 und die Legende der GOP 01912 im Abschnitt 1.7.7. Darüber hinaus wird die geschützte Berufsbezeichnung „Psychotherapeut(en)“ in den EBM übernommen.