Ab dem 1. Januar 2025 treten für zwei Erprobungs-Richtlinien EBM-Änderungen in Kraft.
Dabei geht es zum einen um die „Transkorneale Elektrostimulation bei Retinopathia Pigmentosa (TES-RP)“ und zum anderen um den „Einsatz von aktiven Kniebewegungsschienen zur häuslichen Selbstanwendung durch Patienti:nnen im Rahmen der Behandlung von Rupturen des vorderen Kreuzbands (CAM-vordere-Kreuzbandruptur)“.
Nach der Beendigung des Erprobungsverfahrens „CAM-vordere-Kreuzbandruptur“ durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) wird der Abschnitt 61.7 EBM gestrichen. Mit dem Beschluss des ergänzten Bewertungsausschusses wird ein neuer Anhang 5 zum EBM „Verzeichnis der im Rahmen von Erprobungsverfahren gemäß Paragraf 137e SGB V nicht mehr berechnungsfähigen Leistungen“ aufgenommen. Die Gebührenordnungspositionen (GOP) 61090 bis 61092 des Abschnitts 61.7 EBM werden in den neuen Anhang 5 überführt.
Neue GOP 61085
Durch den Beschluss des Ergänzten Bewertungsausschusses in seiner 63. Sitzung wurden GOP für die Erprobungs-Richtlinie „TES-RP“ in den Abschnitt 61.6 EBM aufgenommen auf Basis des damals vorliegenden Studienprotokolls. Aufgrund von Änderungen im maßgeblichen Studienprotokoll erfolgen Anpassungen im Abschnitt 61.6.2 EBM: Anpassung der Leistungslegende der GOP 61082 – Pauschale für Visite nach der Trainingsphase mit Durchführung einer Spektral-Domänen Optische Cohärenz Tomographie (SD-OCT) im Rahmen der TES-RP Erp-RL – sowie die Aufnahme einer zusätzlichen Leistung nach der GOP 61085.