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02.01.2025

Ab Januar 2025: Anpassungen für zwei Erprobungs-Richtlinien

EBM

Der Text gibt den Sachstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Über ggf. weitere Neuigkeiten zum Thema wird an anderer Stelle informiert.


Ab dem 1. Januar 2025 treten für zwei Erprobungs-Richtlinien EBM-Änderungen in Kraft. 

Dabei geht es zum einen um die „Transkorneale Elektrostimulation bei Retinopathia Pigmentosa (TES-RP)“ und zum anderen um den „Einsatz von aktiven Kniebewegungsschienen zur häuslichen Selbstanwendung durch Patienti:nnen im Rahmen der Behandlung von Rupturen des vorderen Kreuzbands (CAM-vordere-Kreuzbandruptur)“.

Nach der Beendigung des Erprobungsverfahrens „CAM-vordere-Kreuzbandruptur“ durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) wird der Abschnitt 61.7 EBM gestrichen. Mit dem Beschluss des ergänzten Bewertungsausschusses wird ein neuer Anhang 5 zum EBM „Verzeichnis der im Rahmen von Erprobungsverfahren gemäß Paragraf 137e SGB V nicht mehr berechnungsfähigen Leistungen“ aufgenommen. Die Gebührenordnungspositionen (GOP) 61090 bis 61092 des Abschnitts 61.7 EBM werden in den neuen Anhang 5 überführt.

Neue GOP 61085
Durch den Beschluss des Ergänzten Bewertungsausschusses in seiner 63. Sitzung wurden GOP für die Erprobungs-Richtlinie „TES-RP“ in den Abschnitt 61.6 EBM aufgenommen auf Basis des damals vorliegenden Studienprotokolls. Aufgrund von Änderungen im maßgeblichen Studienprotokoll erfolgen Anpassungen im Abschnitt 61.6.2 EBM: Anpassung der Leistungslegende der GOP 61082 – Pauschale für Visite nach der Trainingsphase mit Durchführung einer Spektral-Domänen Optische Cohärenz Tomographie (SD-OCT) im Rahmen der TES-RP Erp-RL – sowie die Aufnahme einer zusätzlichen Leistung nach der GOP 61085.