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26.03.2025

In-vitro-Diagnostische Auftragsleistungen nur mit Muster 10

In-vitro-Diagnostik

Der Text gibt den Sachstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Über ggf. weitere Neuigkeiten zum Thema wird an anderer Stelle informiert.

Materialeinsendungen für In-vitro-Diagnostische Auftragsleistungen müssen einheitlich mittels Muster 10 beauftragt werden. Anderweitige Beauftragungen werden künftig nicht mehr akzeptiert.

Materialeinsendungen für In-vitro-Diagnostische Auftragsleistungen nach den Abschnitten 1.7 und 30.12.2 EBM sowie nach den Kapiteln 11, 19 und 32 müssen einheitlich mittels Muster 10  beauftragt werden.

Wir bitten Sie um Beachtung, dass anderweitige Beauftragungen künftig nicht mehr akzeptiert werden können.

Leistungen im Rahmen der Früherkennung Zervixkarzinom werden weiterhin über Muster 39 beauftragt.

Das Muster 10 wurde zum 1. April 2024 in „Überweisungsschein für In-vitro-Diagnostische Auftragsleistungen“ umbenannt.

Vor dem 1. April 2024 wurde zur Beauftragung von In-vitro-Diagnostik nach Kapitel 19 und je nach Untersuchung, Muster 6 und/oder Muster 10 verwendet. Hierdurch entstand in den Arbeitsabläufen und der Softwarepflege in den Praxen, ein zusätzlicher Aufwand. Durch die einheitliche Nutzung von Muster 10 wird dieser vermieden.