Ärzt:innen und Psychotherapeut:innen können die ePA ab dem Zeitpunkt freiwillig nutzen –einzige Voraussetzung: Sie müssen das ePA-Modul für das Praxisverwaltungssystem erhalten und installiert haben.
Die Hersteller der Praxisverwaltungssysteme (PVS) rollen ihre ePA-Module ab 29. April nach und nach aus. Einige Praxen können die ePA sofort nutzen. In anderen Fällen muss das Modul noch installiert, freigeschaltet oder erst bereitgestellt werden. Bei Fragen sollen sich die Praxen an ihren PVS-Hersteller oder IT-Dienstleister wenden.
Starterpaket
Bis Ende des Monats stellt die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) ein umfassendes Starterpaket mit umfassenden Informationsmaterialien bereit, darunter ein Serviceheft in der Reihe PraxisWissen mit kompakten Informationen zur ePA sowie Informationen für Patient:innen. Mit dem Soft-Start kommt das Bundesgesundheitsministerium (BMG) einer Forderung der KBV nach, die ePA erst dann verpflichtend einzuführen, wenn die Technik in den Praxen funktioniert.
Kinder und Jugendliche
Leistungserbringer sind nicht verpflichtet, bei unter 15-Jährigen Daten in die ePA zu übermitteln, sofern dem erhebliche therapeutische Gründe entgegenstehen. Gleiches gilt, soweit gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohles eines Kindes oder eines Jugendlichen vorliegen und die Befüllung der ePA den wirksamen Schutz des Kindes oder Jugendlichen in Frage stellen würde.