Widerspruch gegen die Bereitstellung der ePA
Versicherte haben grundsätzlich die Möglichkeit, der Einrichtung und Bereitstellung einer ePA durch ihre Krankenkasse zu widersprechen. Erstmalig ist dies vor der initialen Einrichtung der ePA möglich. Die Krankenkassen sind per Gesetz verpflichtet, ihre Versicherten vorab ausführlich über die ePA zu informieren. Die Versicherten haben dann sechs Wochen Zeit zu widersprechen, falls sie keine Akte wünschen. Aber auch später ist jederzeit ein Widerspruch möglich. Die Krankenkassen sind in diesem Fall verpflichtet, die ePA inklusive aller Daten zu löschen.
Widerspruch gegen Praxis-Zugriff auf die ePA
Versicherte können per ePA-App Praxen den Zugriff auf die ePA entziehen oder sie vom Zugriff auf die ePA dauerhaft ausschließen. Die entsprechende Praxis hat dann keinen Zugriff auf die ePA.
Widerspruch gegen bestimmte Anwendungsfälle
Versicherte haben die Möglichkeit, nur einzelnen Anwendungsfällen zu widersprechen. Als Anwendungsfälle werden die Daten und Dokumente bezeichnet, die Ärzt:innen laut Gesetz in der Regel als MIO in die ePA einstellen müssen. Zum Start der ePA sind dies zunächst Daten zur Unterstützung des Medikationsprozesses.
Widerspruch per ePA-App oder Ombudsstelle
Versicherte müssen für den Widerspruch gegen einzelne Anwendungsfälle die ePA-App oder eine Ombudsstelle der Krankenkasse nutzen. Ärzt:innen und Psychotherapeut:innen sind in diesen Widerspruchsprozess nicht involviert. Eine Ausnahme besteht für das Einstellen von besonders sensiblen Daten.