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DiGA – Verordnung von DiGA

Welche digitalen Anwendungen können verordnet werden?
Alle digitalen Anwendungen, die im offiziellen DiGA-Verzeichnis des Bundesamts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) gelistet sind, können verordnet werden. Die Kosten werden für die gesetzlichen Versicherten von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen.

Diese Liste wird laufend erweitert, teilweise werden auch vorläufig aufgenommene DiGA wieder aus dem Verzeichnis gestrichen. Es ist daher empfehlenswert, sich regelmäßig über den aktuellen Stand des DiGA-Verzeichnisses zu informieren.

Wer darf DiGA verordnen?
DiGA dürfen Ärzt:innen und Psychotherapeut:innen verordnen.

Wann darf ich eine DiGA verordnen?
Ein Rezept für eine DiGA darf ausgestellt werden, wenn die Verordnung medizinisch geboten ist bzw. eine entsprechende Indikation beim Patienten vorliegt. Dabei muss immer auch die Wirtschaftlichkeit beachtet werden.

Wie verordne ich eine DiGA?
DiGA werden auf dem Muster 16 verordnet, eine Verordnung als E-Rezept ist noch nicht möglich. Pro Rezept ist nur eine DiGA verordnungsfähig.
Alle verordnungsrelevanten Informationen zu den einzelnen DiGA finden Sie im offiziellen DiGA-Verzeichnis des BfArM. In Zukunft sollen diese Informationen auch direkt in Ihrem Praxisverwaltungssystem (PVS) für die Verordnung zur Verfügung stehen.

Was muss ich bei der Verordnung einer DiGA beachten?
Auf dem Rezept müssen die eindeutige Pharmazentralnummer (PZN) und die Bezeichnung der DiGA angegeben werden. Diese finden Sie im offiziellen DiGA-Verzeichnis. Einige DiGA können für mehrere Anwendungsbiete zugelassen sein, daher können je nach Indikation auch mehrere PZN für eine DiGA möglich sein. Es ist nicht erforderlich eine Diagnose auf dem Rezept anzugeben. Die Angabe der Anwendungsdauer (häufig 90 Tage) ist nicht erforderlich.
Es kann eine Folgeverordnung für die gleiche DiGA ausgestellt werden, wenn sie aus medizinischer Sicht indiziert ist und damit das angestrebte Therapieziel erreicht werden kann.

DiGA – Erhalt und Nutzung durch Patient:innen

Wie bekommen Patient:innen nach dem Erhalt des Rezepts Zugriff auf die entsprechende DiGA?

  • Patient:innen reichen das DiGA-Rezept bei der entsprechenden Krankenkasse ein. Sie haben Anspruch auf die Übernahme der Kosten durch die Krankenkasse für eine verordnete DiGA, da hier die Therapiefreiheit gilt.
  • Nach einer Prüfung des eingereichten Rezepts durch die Krankenkasse erhalten die Patient:innen einen Freischaltcode für die DiGA.
  • Die Patient:innen können sich daraufhin die DiGA als App aus dem App-Store herunterladen und auf dem Smartphone oder Tablet installieren sowie registrieren. Bei einer browserbasierten Anwendung kann die DiGA an einem PC, Tablet oder Smartphone per Browser geöffnet werden und dann die Registrierung erfolgen.
  • Anschließend wird der Freischaltcode eingegeben und die Nutzung der DiGA kann starten.

Hinweis: Patient:innen können eine DiGA auch direkt – ohne Verschreibung - bei ihrer Krankenkasse beantragen. Diese übernimmt dann die Kosten, wenn eine entsprechende Indikation vorliegt.

Wie nutzt Patient:innen die DiGA?
Patient:innen können die Anwendung im vorgesehenen Nutzungszeitraum (üblicherweise 90 Tage) nutzen. Inhalte hängen von der konkreten Anwendung ab: Beispiele sind Inhalte zur Wissensvermittlung, Übungen oder Tagebücher. Manche DiGA können außerdem in der Kombination mit anderen Geräten wie z. B. Pulsmessern angewendet werden.

Am Ende des Nutzungszeitraums sollten Nutzende und Behandelnde gemeinsam entscheiden, ob die Nutzung der DiGA den gewünschten positiven Effekt erbracht hat und ob ggfs. eine Fortsetzung der Nutzung sinnvoll erscheint.

Wie begleite ich als Ärzt:in die Nutzung der DiGA?
Bei den meisten DiGA nutzten Patient:innen die Anwendung allein, in manchen Fällen aber auch gemeinsam mit Behandelnden. Tätigkeiten wie beispielsweise eine Verlaufskontrolle werden teilweise zusätzlich vergütet. Grundsätzlich empfiehlt sich zwischendrin zu prüfen, wie die Patient:in mit der DiGA zurechtkommt.

DiGA – Abrechnung und Vergütung

Wie wird die Verordnung von DiGA vergütet?
Die Erstverordnung einer DiGA ist eine Leistung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM). Bei einigen DiGA erhalten Ärzt:innen und Psychotherapeut:innen zudem eine zusätzliche Vergütung für Tätigkeiten wie beispielsweise eine Verlaufskontrolle.
Für dauerhaft im DiGA-Verzeichnis aufgenommene DiGA wird diese Vergütung einzeln festgelegt. Für DiGA, die nur vorläufig aufgenommen wurden, wird eine einheitliche Pauschale gezahlt. 

Wie werden DiGA abgerechnet?
Die DiGA werden von der Krankenkasse direkt mit dem DiGA-Hersteller abgerechnet. Die Kosten für DiGA werden nicht den Durchschnittswertevolumen für Arznei- oder Heilmittel zugeordnet, sodass diese durch DiGA nicht belastet werden.