LinkedInFacebookInstagramYoutube
Weitere Informationen

Themenseite E-Rezept

Anwendungen innerhalb der TI

E-Learningvideos

Das Elektronische Rezept – Störungen und Sonderfälle

Was passiert, wenn aufgrund einer technischen Störung kein E-Rezept ausgestellt werden kann?
Wenn die Ausstellung eines E-Rezepts aufgrund einer technischen Störung nicht möglich ist, beispielsweise bei einem Ausfall des Internets oder der Telematikinfrastruktur (TI), darf das Muster 16 als Ersatzverfahren verwendet werden.

Was passiert, wenn der eHBA nicht einsatzbereit ist?
Wenn der eHBA nicht verfügbar oder beschädigt ist, kann das E-Rezept nicht signiert und zur Verfügung gestellt werden. In diesem Fall darf das Muster 16 als Ersatzverfahren verwendet werden.

Wie ist das Verfahren bei Haus- und Heimbesuchen?
Die Erstellung eines E-Rezepts ist derzeit nur vor Ort in der medizinischen Einrichtung möglich, die an die Telematikinfrastruktur angeschlossen ist. Bei Haus- und Heimbesuchen darf daher das Muster 16 als Ersatzverfahren verwendet werden.

Was passiert, wenn der Patient das E-Rezept aufgrund einer technischen Störung in der Apotheke nicht einlösen kann?
Wenn in der Apotheke das Internet oder die Telematikinfrastruktur ausfällt, ist die Einlösung des E-Rezepts nicht möglich. Der Patient muss in diesem Fall unter Umständen zurück in die Praxis kommen und sich ein Muster 16-Rezept abholen.

Was passiert, wenn ein E-Rezept fehlerhaft ist?
In diesem Fall muss der ausstellende Arzt das fehlerhafte E-Rezept löschen, ein neues E-Rezept ausstellen und dieses signieren. Die Korrektur eines bereits signierten E-Rezepts ist nicht möglich. Wenn der Patient sich bereits in der Apotheke befindet, darf das neue E-Rezept auch direkt an die Apotheke geschickt werden, beispielsweise mit dem sicheren E-Mail-Dienst KIM. 

Kann das E-Rezept auch bei einer Videosprechstunde genutzt werden?
Ja. Im Rahmen einer Videosprechstunde kann ebenfalls ein E-Rezept ausgestellt werden. Der Patient muss dafür seine elektronische Gesundheitskarte (eGK) vorzeigen, da für die Ausstellung des E-Rezepts die Krankenversicherungsnummer (KVNR) des Patienten benötigt wird.