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Qualitätssicherung
Rechtsgrundlage
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Qualitätsanforderungen Akupunktur
Rundschreiben 07/2011: Festlegung ICD-10-Kodierung für Abrechenbarkeit von Akupunkturleistungen
Kommissionen zur Qualitätssicherung und ihre Mitglieder im Überblick
Termine für die Fallkonferenzen „Chronische Schmerzen“ 2024
Mi, 20.11.2024 um 18.00 Uhr
Mi, 20.11.2024 um 19.00 Uhr
Vordrucke für Referent:innen
Kontakt
030 / 31 003-564
QS-Team-1@kvberlin.de
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Akupunktur
Genehmigungspflichtig sind folgende Leistungen:
- 30790 EBM Eingangsdiagnostik und Abschlussuntersuchung zur Behandlung mittels Körperakupunktur
- 30791 EBM Durchführung einer Körperakupunktur und ggf. Revision des Therapieplans
Die Körperakupunktur ist gemäß der Qualitätssicherungsvereinbarung nach § 135 Abs. 2 SGB V bei folgenden Indikationen als GKV-Leistung anerkannt:
- chronische Schmerzen der Lendenwirbelsäule, die seit mindestens sechs Monaten bestehen und gegebenenfalls nicht segmental bis maximal zum Kniegelenk ausstrahlen (pseudoradikulärer Schmerz)
- chronische Schmerzen in einem oder beiden Kniegelenken durch Gonarthrose, die seit mindestens sechs Monaten bestehen
Wer kann die Leistungen beantragen?
- Fachärztinnen und Fachärzte für Allgemeinmedizin
- Praktischer Arzt
- Ärztin/Arzt ohne Gebietsbezeichnung
- Fachärztinnen und Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin
- Fachärztinnen und Fachärzte für Kinderchirurgie
- Fachärztinnen und Fachärzte für Innere Medizin
- Fachärztinnen und Fachärzte für Chirurgie
- Fachärztinnen und Fachärzte für Anästhesiologie
- Fachärztinnen und Fachärzte für Orthopädie
- Fachärztinnen und Fachärzte für Orthopädie und Unfallchirurgie
- Fachärztinnen und Fachärzte für Neurologie
- Fachärztinnen und Fachärzte für Nervenheilkunde
- Fachärztinnen und Fachärzte für Neurologie und Psychiatrie
- Fachärztinnen und Fachärzte für Neurochirurgie
- Fachärztinnen und Fachärzte für Physikalische und Rehabilitative Medizin
Fachliche Anforderungen
- Berechtigung zum Führen der Zusatzbezeichnung „Akupunktur"
und
- Nachweis über die Abrechnungsgenehmigung von Leistungen zur schmerztherapeutischen Versorgung chronisch schmerzkranker Patientinnen und Patienten im Rahmen der Qualitätssicherungsvereinbarung Schmerztherapie
oder
- Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem von der Ärztekammer anerkannten interdisziplinären Kurs über Schmerztherapie von 80 Stunden Dauer
und
- Nachweis über die Abrechnungsgenehmigung von Leistungen der psychosomatischen Grundversorgung im Rahmen der Psychotherapie-Vereinbarung
oder
- Nachweis über die Teilnahme an einer Fortbildung gemäß den Vorgaben des Curriculums Psychosomatische Grundversorgung der Bundesärztekammer (80 Stunden Curriculum „Kern (Basis) Veranstaltung")
Räumliche und apparative Voraussetzungen
Räumliche Voraussetzungen
- Durchführung der Akupunktur in separaten, abgeschlossenen Räumen mit Liegen (ein Liegeplatz je abtrennbarer Behandlungseinheit)
Apparative Voraussetzungen
- Verwendung ausschließlich von sterilen Einmalnadeln
(Hinweis: Die Aufbereitung von Akupunktur-Dauernadeln, die mehrere Tage in der Haut verbleiben können, ist einschließlich Führungsrohr als kritisch C, das heißt mit besonders hohen Anforderungen an die Aufbereitung einzustufen.)
Weitere Anforderungen
- Durchführung und Dokumentation der Akupunktur gemäß § 5
- Insbesondere wird auf § 5 Abs. 2 Nr. 1 verwiesen, wonach zu überprüfen ist, dass vor der Akupunktur ein mindestens sechsmonatiges ärztlich dokumentiertes Schmerzintervall vorliegt. Siehe hierzu auch das aktuelle BSG-Urteil vom 17.02.2019
(BSG Az.: B 6 KA 56/17 R) - regelmäßige Teilnahme an Fallkonferenzen (mindestens viermal im Jahr) bzw. an Qualitätszirkeln zum Thema „Chronische Schmerzen" gemäß § 5 Abs. 6
Wichtig: Ärztinnen und Ärzte dürfen diese Leistung erst erbringen und abrechnen, nachdem hierfür durch die Kassenärztliche Vereinigung Berlin eine Genehmigung erteilt wurde. Ausschlaggebend ist dabei das Datum der Bescheiderteilung. Rückwirkende Genehmigungen sind nicht möglich.
Anträge / Formulare zur Genehmigung der Leistung:
Antrag auf Abrechnungsgenehmigung
Patientendokumentationsbogen
Erklärung über ausgelagerte Praxisräume