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Akupunktur

Genehmigungspflichtig sind folgende Leistungen:

  • 30790 EBM Eingangsdiagnostik und Abschlussuntersuchung zur Behandlung mittels Körperakupunktur
  • 30791 EBM Durchführung einer Körperakupunktur und ggf. Revision des Therapieplans


Die Körperakupunktur ist gemäß der Qualitätssicherungsvereinbarung nach § 135 Abs. 2 SGB V bei folgenden Indikationen als GKV-Leistung anerkannt:

  • chronische Schmerzen der Lendenwirbelsäule, die seit mindestens sechs Monaten bestehen und gegebenenfalls nicht segmental bis maximal zum Kniegelenk ausstrahlen (pseudoradikulärer Schmerz)
  • chronische Schmerzen in einem oder beiden Kniegelenken durch Gonarthrose, die seit mindestens sechs Monaten bestehen
     

Wer kann die Leistungen beantragen?
Fachliche Anforderungen
Räumliche und apparative Voraussetzungen
Weitere Anforderungen

 

Wichtig: Ärztinnen und Ärzte dürfen diese Leistung erst erbringen und abrechnen, nachdem hierfür durch die Kassenärztliche Vereinigung Berlin eine Genehmigung erteilt wurde. Ausschlaggebend ist dabei das Datum der Bescheiderteilung. Rückwirkende Genehmigungen sind nicht möglich.

Anträge / Formulare zur Genehmigung der Leistung:
Antrag auf Abrechnungsgenehmigung
Patientendokumentationsbogen 
Erklärung über ausgelagerte Praxisräume