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Allgemeine Hinweise zur Antragstellung und Abrechnung
Beim Antrag auf Genehmigung einer qualitätsgesicherten Leistung (QS-Leistung) gibt es für Ärzt:innen und Psychotherapeut:innen eine Reihe von Punkten zu beachten.
Zeitpunkt der Antragstellung
Genehmigungspflichtige und qualitätsgesicherte Leistungen sollten möglichst zeitgleich mit dem Antrag auf Zulassung oder auf Ermächtigung beantragt werden. Denn erst nach Erhalt einer schriftlichen Genehmigung dürfen diese Leistungen erbracht und auch honoriert werden. Für alle Arztgruppen gilt außerdem: Sobald eine Zusatzbezeichnung vorliegt, sollte sie dem Arztregister mitgeteilt werden.
Sonderbedarfszulassung und Ermächtigungen
Bei eingeschränkten Zulassungen und Ermächtigungen können nur solche genehmigungspflichtigen und qualitätsgesicherten Leistungen genehmigt werden, die innerhalb des eigenen Zulassungs- oder Ermächtigungsgebiets liegen.
Automatische Berechtigung
Einige Facharztgruppen erhalten mit ihrer Zulassung automatisch eine Genehmigung für bestimmte qualitätsgesicherte Leistungen, wenn die entsprechende Urkunde im Arztregister vorliegt. So erhalten Fachärztinnen und Fachärzte für Chirotherapie bei der Zulassung etwa die Erlaubnis zur Abrechnung aller chirotherapeutischen Leistungen.
Honoraranspruch
Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten dürfen eine genehmigungspflichtige und qualitätsgesicherte Leistung erst abrechnen, nachdem sie durch die KV Berlin genehmigt wurde. Ausschlaggebend ist dabei das Datum der Genehmigung und nicht das Abrechnungsdatum. Rückwirkende Genehmigungen sind nicht möglich.
Zuweisung des Zusatz-Euro-Volumen (ZEV)
Das Antragsformular und die entsprechenden Informationen zur Zuweisung des Zusatz-Euro-Volumen (ZEV) sind hier zu finden.
Nachweisverfahren für Genehmigungsinhaber*innen bei Status- oder Arbeitgeberwechsel, Praxisverlegung, Änderung der Gesellschaftsform / Wechsel der BSNR
Im Rahmen von Anträgen bei Status- oder Arbeitgeberwechsel, Praxissitzverlegung oder Änderung der Gesellschaftsform/Wechsel der BSNR kann für die Dauer von sechs Monaten ab dem Änderungszeitpunkt ein erleichtertes Nachweisverfahren für die Genehmigungen von QS-Leistungen in Anspruch genommen werden. Konkret bedeutet dies, dass bei einem identischen oder reduzierten Leistungsspektrum innerhalb des gleichen Fachgebiets bzw. Versorgungsbereiches sowie bei Fortbestand der betriebsstättenbezogenen Gegebenheiten auf den erneuten Nachweis der erforderlichen Voraussetzungen verzichtet werden kann.
Bei offensichtlichen Bedenken oder Unklarheiten behält sich die KV Berlin vor, eine vollumfängliche Prüfung der Voraussetzungen vorzunehmen. Weitere zu prüfende Voraussetzungen bleiben von der Nachweiserleichterung unberührt. Das für die beschriebene Fallkonstellation zur Verfügung stehende Antragsformular ist vollständig und inhaltlich richtig auszufüllen und bei der KV Berlin einzureichen.
Dokumente zum Download
Antrag auf Abrechnungsgenehmigung qualitätsgesicherter ärztlicher Leistungen (Genehmigungsinhaber:innen)