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Belegärztliche Tätigkeit

Genehmigungspflichtig sind Leistungen des Kapitels 36 EBM unter Berücksichtigung der Unterteilungen in die folgenden Bereiche:

  • präoperativer Abschnitt
  • operativer Abschnitt
  • postoperativer Abschnitt
  • stationäre Behandlung
  • ambulante postoperative Behandlung

Vertragsärztinnen und Vertragsärzte, die nach § 40 Bundesmantelvertrag Ärzte als Belegärztin bzw. Belegarzt anerkannt wurden, unter Berücksichtigung der Hinweise in den Präambeln der Kapitel 36.1 bis 36.6 EBM

  • Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung

und

  • Anerkennung als Belegarzt/Belegärztin

und

  • Nichtausübung weiterer Nebentätigkeiten neben der ambulanten ärztlichen Tätigkeit
  • Vorhandensein einer Belegabteilung der entsprechenden Fachrichtung nach Maßgabe der Schwerpunktbezeichnung der Weiterbildungsordnung am betreffenden Krankenhaus

und

  • Praxissitz des Vertragsarztes, der Vertragsärztin im Einzugsbereich dieser Belegabteilung

Patientenbezogene Indikationsstellungen müssen vom behandelnden Arzt oder von der behandelnden Ärztin bei der Kassenärztlichen Vereinigung eingereicht werden.

 

Wichtig: Ärztinnen und Ärzte dürfen diese Leistung erst erbringen und abrechnen, nachdem hierfür durch die Kassenärztliche Vereinigung Berlin eine Genehmigung erteilt wurde. Ausschlaggebend ist dabei das Datum der Bescheiderteilung. Rückwirkende Genehmigungen sind nicht möglich.

Anträge / Formulare zur Genehmigung der Leistung:
Antrag auf Abrechnungsgenehmigung
Erklärung zur Teilnahme für belegärztliche Operationen bzw. Anästhesien