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Kontakt

030 / 31 003-242
QS-team-1@kvberlin.de

Frühbehandlungsstrukturvertrag (AOK Nordost)

Genehmigungspflichtig sind folgende Leistungen:

Modul „Chronische Erkrankungen“ – Früherkennung

  • SNR 90040    KHK
  • SNR 90041    Diabetes mellitus
  • SNR 90042    Lungenerkrankung

Modul „Chronische Erkrankungen“ – Aufklärung und Beratung

  • SNR 90040A    KHK
  • SNR 90041A    Diabetes mellitus
  • SNR 90042A    Lungenerkrankung

Modul „Depressionen“ – Früherkennung

  • SNR 90036    Testdurchführung
  • SNR 90038    Nachweis der Dokumentation

Modul „Depressionen“ – Aufklärung und Beratung

  • SNR 90037    Befundüberprüfung nach 3 bis 6 Monaten
  • SNR 90038    Nachweis der Dokumentation
  • SNR 90039    einmalig

Modul „Erkrankungen aufgrund von Alkoholmissbrauch“ – Früherkennung

  • SNR 90031    Testdurchführung
  • SNR 90033    Nachweis der Dokumentation

Modul „Erkrankungen aufgrund von Alkoholmissbrauch“ – Aufklärung und Beratung

  • SNR 90032    Befundüberprüfung nach 3 bis 6 Monaten
  • SNR 90033    Nachweis der Dokumentation
  • SNR 90034    einmalig

  • Hausärztlich tätige Ärzt:innen

sowie Fachärzt:innen für 

  • Innere Medizin
  • Innere Medizin mit SP Kardiologie
  • Innere Medizin mit SP Pneumologie
  • Lungen- und Bronchialheilkunde
  • Innere Medizin mit TG Diabetologie
  • Innere Medizin mit SP Endokrinologie
  • Nervenheilkunde
  • Neurologie und Psychiatrie
  • Psychiatrie

Hinweis: Ärzt:innen, welche sich bereits zur Leistungserbringung an dem Frühbehandlungsstrukturvertrag nach § 73a SGB V erklärt haben und Leistungen im Zeitraum vom 01.01.2015 bis 31.12.2024 abgerechnet haben, genießen Bestandsschutz und müssen keine Teilnahmeerklärung einreichen.
Damit können diese betreffenden Ärzt:innen die Leistungen aus diesem Vertrag ab dem 01.01.2025 unter der Bedingung nach Absatz 5 3. Halbsatz (Veröffentlichung der Praxisdaten) erbringen.

  • zugelassen oder in einer Praxis angestellt oder in einem MVZ tätig

oder

  • ermächtigt gemäß § 31 Ärzte-ZV

oder

  • tätig in einer Einrichtung gemäß § 31a Ärzte-ZV

Der Veröffentlichung der Praxisdaten (Titel, Name, Vorname, Anschrift, Telefon) auf der Homepage der KV Berlin wird zugestimmt (§ 3 Abs. 5).

 

Wichtig: Ärztinnen und Ärzte dürfen diese Leistung erst erbringen und abrechnen, nachdem hierfür durch die Kassenärztliche Vereinigung Berlin eine Genehmigung erteilt wurde. Ausschlaggebend ist dabei das Datum der Bescheiderteilung. Rückwirkende Genehmigungen sind nicht möglich.

Anträge / Formulare zur Genehmigung der Leistung
Teilnahmeerklärung 
Erklärung über ausgelagerte Praxisräume