LinkedInFacebookInstagramYoutube

Hausarztvertrag mit der Knappschaft

Der Vertrag zur hausarztzentrierten Versorgung gemäß § 73b SGB V zwischen der Knappschaft und der Arbeitsgemeinschaft Vertragskoordinierung der KVen und der KBV ist mit dem Ziel geschlossen worden, durch eine konsequente Wahrnehmung von zentralen Koordinations- und Steuerungsaufgaben durch die Hausärztin und den Hausarzt die Qualität und Wirtschaftlichkeit der Gesundheitsversorgung weiter zu optimieren. Die Teilnahme ist für Vertragsärzte ebenso wie für Versicherte freiwillig. 

Genehmigungspflichtig sind folgende Leistungen:

  • SNR 81110 Grundpauschale: 4 Euro für die Koordination der Versorgung des Patienten pro Quartal bei einem Arzt-Patienten-Kontakt für jeden eingeschriebenen Patienten
  • SNR 81112 Medikationscheck ohne Konsil: 80 Euro für einen von der Knappschaft identifizierten Patienten entsprechend der Anlage 10
  • SNR 81113 Medikationscheck mit Konsil: 160 Euro, sofern die Koordination der Arzneimitteltherapie in Abstimmung mit mind. einem an der fachärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer und/oder mit mind. einer stationären Einrichtung erfolgt und die Hausärztin/der Hausarzt für den gesamten Medikationscheck einen Zeitaufwand von mehr als 240 Minuten hat.
  • SNR 81114 Beratungsgespräch für Pflegepersonen: 30 Euro für das Beratungsgespräch nach Anlage 11 für eingeschriebene Patienten, die als private Pflegepersonen Pflegebedürftige nach dem SGB XI betreuen.

Der Medikationscheck kann nur im Auftrag entsprechend dem in Anlage 10 beschriebenen Verfahren der Knappschaft erbracht werden.

Das Beratungsgespräch kann nur im Auftrag entsprechend dem in Anlage 11 beschriebenen Verfahren der KNAPPSCHAFT erbracht werden und ist in einem Zeitraum von vier Quartalen höchstens zweimal berechnungsfähig; danach muss eine erneute Evaluation der Situation durch die Pflegeberatung erfolgen.

 


Wer kann am Vertrag teilnehmen?
Qualitätsanforderungen
Weitere Anforderungen
Teilnahme des Versicherten

 

Wichtig: Ärztinnen und Ärzte dürfen diese Leistung erst erbringen und abrechnen, nachdem hierfür durch die Kassenärztliche Vereinigung Berlin eine Genehmigung erteilt wurde. Ausschlaggebend ist dabei das Datum der Bescheiderteilung. Rückwirkende Genehmigungen sind nicht möglich.

Anträge / Formulare zur Genehmigung der Leistung:
Teilnahmeerklärung des Arztes