Für Praxen > Alles für den Praxisalltag
Qualitätssicherung
Impfen (Satzungsimpfvereinbarung mit der AOK Nordost)
Eine Impfkomponente
- SNR 90112 Hepatitis A
- SNR 90113 Hepatitis B
- SNR 90114 Meningokokken (B, C, ACWY)
- SNR 90115 Typhus
Hinweis: Die Meningokokken-B-Impfung darf im Rahmen dieser Satzungsimpfvereinbarung durchgeführt werden, soweit sie außerhalb der Indikation der Anlage 1 der Schutzimpfungsrichtlinie (SI-RL) vorgenommen wird. Auf das entsprechende Rundschreiben der KV Berlin vom 10.07.2024 wird verwiesen.
Zwei Impfkomponenten
- SNR 90117 Hepatitis A und B
- SNR 90118 Typhus und Hepatitis A
Drei Impfkomponenten
- SNR 90119
MMR (Masern, Mumps, Röteln) für Personen, die vor dem 01.01.1971 geboren wurden, und für Säuglinge im Alter von 9 bis 10 Monaten, wenn die Voraussetzung bzw. Indikation nach der Schutzimpfungsrichtlinie (SI-RL) in der jeweils gültigen Fassung nicht vorliegt.
Wer kann die Leistung beantragen?
- Haus- und fachärztlich tätige Ärztinnen und Ärzte
Fachliche Anforderungen
- Haus- und fachärztlich tätige Ärztinnen und Ärzte
(Ausnahme: Ärztinnen und Ärzte der Fachgruppe, die gemäß § 13 Abs. 4 BMV-Ä nur auf Überweisung in Anspruch genommen werden dürfen)
Wichtig: Ärztinnen und Ärzte dürfen diese Leistung erst erbringen und abrechnen, nachdem hierfür durch die Kassenärztliche Vereinigung Berlin eine Genehmigung erteilt wurde. Ausschlaggebend ist dabei das Datum der Bescheiderteilung. Rückwirkende Genehmigungen sind nicht möglich.
Anträge / Formulare zur Genehmigung der Leistung:
Antrag auf Abrechnungsgenehmigung ( Anlage 2 zur Satzungsimpfvereinbarung - Teilnahmeerklärung)
Hinweise zur Vertragsumsetzung der Satzungsimpfvereinbarung (Anlage 3 zur Satzungsimpfvereinbarung)