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Qualitätssicherung
Rechtsgrundlagen
Beschluss des Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V, Inkrafttreten am 01.07.2016
Praxis-Service
Kontakt
030 / 31 003-362
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Kooperations- und Koordinationsleistungen in Pflegeheimen (Kapitel 37 EBM)
Genehmigungspflichtig sind folgende Leistungen:
- 37100 EBM Zuschlag zur Versichertenpauschale oder Grundpauschale für die Betreuung von Patienten gemäß Bestimmung Nr. 1 zum Abschnitt 37.2 und gemäß Anlage 27 zum BMV-Ä
- 37102 EBM Zuschlag zu den GOP 01410 oder 01413 für die Betreuung von Patienten gemäß Bestimmung Nr. 1 zum Abschnitt 37.2 und gemäß Anlage 27 zum BMV-Ä
- 37105 EBM Zuschlag zur Versichertenpauschale oder Grundpauschale für den koordinierenden Vertragsarzt gemäß Anlage 27 zum BMV-Ä
- 37113 EBM Zuschlag zur GOP 01413 für den Besuch eines Patienten in einem Pflegeheim, mit dem ein Kooperationsvertrag nach § 119b SGB V besteht
- 37120 EBM Fallkonferenz gemäß Anlage 27 zum BMV-Ä
Wer kann die Leistung abrechnen?
- an der direkten Patientenversorgung teilnehmende Vertragsärztinnen und Vertragsärzte (vgl. Präambel 37.1 Nr. 1)
Seit dem 01.10.2017 können Vertragsärztinnen und Vertragsärzte mit Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung gemäß der Qualitätssicherungsvereinbarung Schmerztherapie Leistungen aus dem Kapitel 37 des EBM abrechnen. - 37105 EBM: Fachärztinnen und Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin, Neurologie, Nervenheilkunde, Neurologie und Psychiatrie sowie Psychiatrie und Psychotherapie, hausärztlich tätige Ärztinnen und Ärzte
Fachliche Anforderungen
- Vertragsärztin bzw. Vertragsarzt (vgl. Präambel 37.1 Nr. 1 bzw. 2)
und
- Nachweis über einen Kooperationsvertrag gemäß § 119b SGB V (i.V.m. Anlage 27 BMV-Ä) mit stationären Pflegeeinrichtungen
Hinweise:
Die o. g. Leistungen können nur bei Patientinnen und Patienten berechnet werden, die in einem Pflegeheim betreut werden, mit dem der Kooperationsvertrag nach § 119b SGB V besteht und der die Anforderungen der Anlage 27 zum BMV-Ä erfüllt.
Kooperationsverträge mit Ambulanten Pflegediensten, auch wenn sie an einem festen Standort Pflegebedürftige beispielsweise im betreuten Wohnen oder in Wohngemeinschaften versorgen, können nicht anerkannt werden, da diese nicht über den erforderlichen Versorgungsaufrag der Pflegekassen über Leistungen der stationären Pflege verfügen.
Bitte beachten Sie: Ärztinnen und Ärzte dürfen diese Leistung erst erbringen und abrechnen, nachdem sie der Kassenärztliche Vereinigung Berlin eine (ggf. mehrere) Kooperationsvereinbarung(en) übersandt haben und eine Eingangsbestätigung erstellt wurde. Ausschlaggebend ist dabei das jüngste Datum des Vertragsabschlusses.