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Kooperations- und Koordinationsleistungen in Pflegeheimen (Kapitel 37 EBM)

Genehmigungspflichtig sind folgende Leistungen:

  • 37100 EBM Zuschlag zur Versichertenpauschale oder Grundpauschale für die Betreuung von Patienten gemäß Bestimmung Nr. 1 zum Abschnitt 37.2 und gemäß Anlage 27 zum BMV-Ä
  • 37102 EBM Zuschlag zu den GOP 01410 oder 01413 für die Betreuung von Patienten gemäß Bestimmung Nr. 1 zum Abschnitt 37.2 und gemäß Anlage 27 zum BMV-Ä
  • 37105 EBM Zuschlag zur Versichertenpauschale oder Grundpauschale für den koordinierenden Vertragsarzt gemäß Anlage 27 zum BMV-Ä
  • 37113 EBM Zuschlag zur GOP 01413 für den Besuch eines Patienten in einem Pflegeheim, mit dem ein Kooperationsvertrag nach § 119b SGB V besteht
  • 37120 EBM Fallkonferenz gemäß Anlage 27 zum BMV-Ä

Wer kann die Leistung abrechnen?
Fachliche Anforderungen

 

Bitte beachten Sie: Ärztinnen und Ärzte dürfen diese Leistung erst erbringen und abrechnen, nachdem sie der Kassenärztliche Vereinigung Berlin eine (ggf. mehrere) Kooperationsvereinbarung(en) übersandt haben und eine Eingangsbestätigung erstellt wurde. Ausschlaggebend ist dabei das jüngste Datum des Vertragsabschlusses.