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Qualitätssicherung
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Praxisinformation 05/2018: Dokumentationsprüfung Schmerztherapie
Übersicht der anerkannten Schmerzkonferenzen
Kommissionen zur Qualitätssicherung und ihre Mitglieder im Überblick
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030 / 31 003-595
QS-team-4@kvberlin.de
Schmerztherapie
Die Schmerztherapie richtet sich an chronisch schmerzkranke Patienten, bei denen der Schmerz seine Leit- und Warnfunktion verloren und dadurch eigenständigen Krankheitswert erlangt hat und bei denen der Schmerz zu einem beherrschenden Krankheitssymptom geworden ist.
Genehmigungspflichtig sind folgende Leistungen:
- 30700 EBM Grundpauschale
- 30702 EBM Zusatzpauschale
- 30704 EBM Zuschlag für die Erbringung in einer schmerztherapeutischen Einrichtung
- 30708 EBM Beratung / Erörterung / Abklärung (nur abrechenbar mit Genehmigung der GOP 30700 und 30702)
Hinweis: Die GOP 30708 ist nur in Behandlungsfällen berechnungsfähig, in denen die Grundpauschale gemäß GOP 30700 berechnet worden ist.
Wer kann die Leistung beantragen?
- Fachärzt:innen mit Berechtigung zum Führen der Gebietsbezeichnung für ein klinisches Fach mit unmittelbarem Patientenbezug
- Fachärzt:innen mit Berechtigung zum Führen der Gebietsbezeichnung „Spezielle Schmerztherapie"
Fachliche Anforderungen
Fachliche Anforderungen an die/den schmerztherapeutisch tätige/n Ärztin/Arzt
- Nachweis der Erfahrungen und Fertigkeiten gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 3 QS-Vereinbarung
- selbständig durchgeführte Untersuchungen und Behandlungen gemäß § 4 Abs. 2 QS-Vereinbarung
und
- Nachweis der Erfüllung der Anforderungsvoraussetzungen gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 1 QS-Vereinbarung
und
- erfolgreiche Teilnahme an einem von der Ärztekammer anerkannten interdisziplinären Kurs über Schmerztherapie von 80 Stunden Dauer
Anforderungen an die schmerztherapeutische Einrichtung, Anlage I QS-Vereinbarung
- Anforderungen gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 3 QS-Vereinbarung
und
- die Einrichtung muss von einem Arzt geleitet werden, der persönlich an der Schmerztherapie-Vereinbarung teilnimmt bzw. die Voraussetzungen für eine solche Teilnahme erfüllt.
- Befugnis des Leiters nach dem Weiterbildungsrecht der Ärztekammern für die Zusatz-Weiterbildung „Spezielle Schmerztherapie“, wenn Nachweise für die Weiterbildungszeit ausgestellt werden
- kontinuierliche interdisziplinäre Zusammenarbeit der Einrichtung verschiedener Fachdisziplinen (Anästhesiologie, Neurologie, Neurochirurgie, Orthopädie/Chirurgie, Psychiatrie, Rheumatologie, interventionelle Radiologie) und mit Physiotherapeuten
- Patientengut in der schmerztherapeutischen Einrichtung muss ausschließlich bzw. weit überwiegend aus chronisch Schmerzkranken entsprechend der Definition der Präambel und des § 1 Abs. 1 QS-Vereinbarung bestehen
- regelmäßige Betreuung von mindestens 150 chronisch Schmerzkranken im Quartal
- schmerztherapeutische Sprechstunden, in denen ausschließlich Patienten mit chronischen Schmerzkrankheiten an vier Tagen pro Woche jeweils mindestens vier Stunden behandelt werden
- Zusammensetzung des Behandlungsspektrums aus den wichtigsten Schmerzkrankheiten gemäß Anlage I Nr. 3 QS-Vereinbarung Schmerztherapie
- Durchführung von mindestens zwölfmal im Jahr, bei Einzelpraxen mindestens zehnmal im Jahr nach außen offenen, interdisziplinären Schmerzkonferenzen mit Patientenvorstellung
- Durchführung von mindestens 30 Stunden schmerztherapeutischer Fortbildung je Kalenderjahr
- eigenständige Durchführung (nicht delegationsfähig) der unter § 6 Abs. 1 QS-Vereinbarung sowie zusätzlich mindestens 3 der unter § 6 Abs. 2 QS-Vereinbarung genannten Behandlungsverfahren
- tägliche interne Fallbesprechungen und wöchentliche interne Teamsitzungen
- Sicherstellung der Anwendung schmerztherapeutischer Standards gemäß Anlage I Nr. 6 QS-Vereinbarung
Räumliche Voraussetzungen
- rollstuhlgeeignete Praxis
- Überwachungs- und Liegeplätze
- Nachweis durch Grundriss mit Bemaßung ggf. mit Fotos
Apparative Voraussetzungen
- Reanimationseinheit einschließlich Defibrillator
- EKG- und Pulsmonitoring an jedem für invasive Verfahren benutzten
Behandlungsplatz
Weitere Anforderungen
- Die Schmerztherapeutin/der Schmerztherapeut ist verpflichtet, mindestens achtmal im Jahr an einer interdisziplinären Schmerzkonferenz teilzunehmen. Der Konferenzleiter muss die Voraussetzungen zur Teilnahme an der Schmerztherapie-Vereinbarung erfüllen und ausgewählte Patient:innen sollen in den Sitzungen vorgestellt werden und anwesend sein.
- Die Schmerztherapeutin/der Schmerztherapeut muss nachweisen, dass sie/er in ihrer/seiner Praxis überwiegend chronisch schmerzkranke Patient:innen gemäß § 1 Abs. 1 QS-Vereinbarung behandelt (nachzuweisen bei der Sprechstundenangabe).
- Die Schmerztherapeutische Einrichtung, in der der Arzt oder die Ärztin arbeitet, muss an vier Tagen pro Woche mindestens je 4 Stunden schmerztherapeutische Sprechstunden vorhalten, in denen ausschließlich Patientinnen und Patienten mit chronischen Schmerzkrankheiten behandelt werden.
- Die Erfüllung der Anforderungen gemäß § 5 Abs. 3 und 4 QS-Vereinbarung ist gegenüber der KV Berlin in jährlichen Abständen – erstmalig ein Jahr nach Erteilung der Schmerztherapiegenehmigung – nachzuweisen.
- Bei Ärzt:innen, denen erstmalig eine Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung von Leistungen der Schmerztherapie nach dieser Vereinbarung erteilt wurde, wird eine Überprüfung der ärztlichen Dokumentation nach § 8 QS-Vereinbarung durchgeführt. Die Überprüfung der Dokumentation bezieht sich auf die Vollständigkeit und die Nachvollziehbarkeit der Dokumentation nach § 7 QS-Vereinbarung.
Wichtig: Ärztinnen und Ärzte dürfen diese Leistung erst erbringen und abrechnen, nachdem hierfür durch die KV Berlin eine Genehmigung erteilt wurde. Ausschlaggebend ist dabei das Datum der Bescheiderteilung. Rückwirkende Genehmigungen sind nicht möglich.
Anträge / Formulare zur Genehmigung der Leistung:
Antrag auf Abrechnungsgenehmigung
Antrag auf Abrechnungsgenehmigung/Einrichtung
Verpflichtungserklärung