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Strahlentherapie

Genehmigungspflichtig sind folgende Leistungen:

  • Strahlentherapeutische Leistungen gemäß Abschnitt 25 EBM

Bitte beachten Sie: Ungeachtet dessen ist grundsätzlich die Bindung des Arztes an die Grenzen des Fachgebietes, für das er zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung zugelassen ist, zu beachten. Dies gilt unabhängig davon, dass dieses Erfordernis nicht ausdrücklich in der o. g. Qualitätssicherungsvereinbarung normiert ist.

  • Fachärztin/Facharzt für Strahlentherapie

oder

  • Fachärztin/ Facharzt mit einer anderen Facharztbezeichnung weist die fachliche Befähigung durch ausreichende Zeugnisse und zusätzlich in einem Kolloquium nach (§ 9 Absatz 2 QS-Vereinbarung)

oder

  • Fachärztin/ Facharzt für Neurochirurgie weist die fachliche Befähigung – ausschließlich für Leistungen der stereotaktischen Radiochirurgie – in einem Kolloquium nach (§ 9 Absatz 3 QS-Vereinbarung)

und

und

  • Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem anerkannten Kurs zur Aktualisierung der Strahlenschutzfachkunde (falls der Fachkundenachweis länger als 5 Jahre zurückliegt)

Anforderungen an die Bestrahlungsgeräte sowie an die Hilfsgeräte gemäß § 12 QS-Vereinbarung

 

Wichtig: Ärztinnen und Ärzte dürfen diese Leistung erst erbringen und abrechnen, nachdem hierfür durch die KV Berlin eine Genehmigung erteilt wurde. Ausschlaggebend ist dabei das Datum der Bescheiderteilung. Rückwirkende Genehmigungen sind nicht möglich.

Anträge / Formulare zur Genehmigung der Leistung:
Antrag auf Abrechnungsgenehmigung
Gerätenachweis
Bestätigung über eine Apparategemeinschaft 
Erklärung über ausgelagerte Praxisräume
Einverständniserklärung Ärztekammerinformationen