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Qualitätssicherung
Weitere Informationen
Anlage V der Ultraschall-Vereinbarung
Infoseite der KBV: Sonographie der Säuglingshüfte
Tipps und Hinweise zur Darstellungsqualität in der sonographischen Diagnostik
Kontakt
030 / 31 003-561
QS-team-3@kvberlin.de
Ultraschalldiagnostik der Säuglingshüfte
Genehmigungspflichtig sind folgende Leistungen:
- 01722 EBM Sonographische Untersuchung der Säuglingshüfte gemäß Durchführungsempfehlung nach Anlage 5 der „Kinder-Richtlinien" des GB-A
- 33051 EBM Sonographische Untersuchung der Säuglingshüfte mittels B-Mode-Verfahren
Wer kann die Leistung beantragen?
- Ärztinnen und Ärzte, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen
Bitte beachten Sie: Ungeachtet dessen ist grundsätzlich die Bindung des Arztes an die Grenzen des Fachgebietes, für das er zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung zugelassen ist, zu beachten. Dies gilt unabhängig davon, dass dieses Erfordernis nicht ausdrücklich in der oben gennannten Qualitätssicherungsvereinbarung normiert ist.
Fachliche Anforderungen
Erwerb der fachlichen Befähigung kann erfolgen:
- nach der Weiterbildungsordnung (§ 4)
- in einer ständigen Tätigkeit (§ 5)
- durch Ultraschallkurse (§ 6)
- durch computergestützte Fortbildung i. V. m. Ultraschallkursen (§ 7)
Grundlage für die Prüfung im Antragsverfahren:
- Urkunde über die Berechtigung zum Führen der entsprechenden Gebiets- oder Facharztbezeichnung
- ggf. Teilgebietsanerkennung/Schwerpunktbezeichnung
- Qualifikationsnachweise (z. B. Weiterbildungszeugnis/Logbuch und/oder Zeugnisse und/oder Kursnachweise sowie jeweils inkl. der Mindestanforderung der Richtzahlen gem. Anlage I)
Bitte beachten Sie: Ärztinnen und Ärzte, die eine Abrechnungsgenehmigung für die oben genannten Leistungen erhalten haben, müssen unmittelbar nach Abrechnung der ersten 12 Leistungen nach Genehmigungserteilung an einer Initialprüfung (Überprüfung der ärztlichen Dokumentation) teilnehmen.
Apparative Anforderungen
- die verwendeten Ultraschallsysteme müssen die Mindestanforderungen an die Gerätesicherheit, biologische Sicherheit und technische Leistungsfähigkeit gemäß § 9 i.V.m. Anlage III erfüllen
- schriftlicher Nachweis über die Einweisung in die medizinische Handhabung des Gerätes
Bei Inbetriebnahme des Gerätes vor weniger als 24 Monaten
- Gewährleistungserklärung des Herstellers / Vertreibers
Bei Inbetriebnahme des Gerätes vor mehr als 24 Monaten
- Gewährleistungserklärung des Herstellers / Vertreibers i. V. m. einem Wartungsprotokoll, das nicht älter als 12 Monate sein darf
oder
- Gewährleistungserklärung des Herstellers / Vertreibers i. V. m. aktuellen Bilddokumentationen im B-Modus (je Schallkopf ein Bild, nicht älter als 3 Monate) gemäß § 9 i. V. m. Anlage III (u. a. mit Messwerte, Messmarker sowie Vermerk auf dem Bild, welches Ultraschallsystem und welche Anwendungsklasse hierdurch abgenommen werden soll)
Wichtig: Ärztinnen und Ärzte dürfen diese Leistung erst erbringen und abrechnen, nachdem hierfür durch die KV Berlin eine Genehmigung erteilt wurde. Ausschlaggebend ist dabei das Datum der Bescheiderteilung. Rückwirkende Genehmigungen sind nicht möglich.
Anträge / Formulare zur Genehmigung der Leistung:
Antrag auf Abrechnungsgenehmigung
Gewährleistungserklärung / Gerätenachweis
Abmeldung Ultraschall-Gerät bzw. Schallkopf/-köpfe
Bestätigung über eine Apparategemeinschaft
Einverständniserklärung Ärztekammerinformationen