Für Praxen > Alles für den Praxisalltag
Qualitätssicherung
Rechtsgrundlagen
Weitere Informationen
Kontakt
Service-Center
Für das Einreichen der Bescheinigung (Anzeigepflicht)
030 / 31 003-999
030 / 31 003-50730
Kontaktformular
Videosprechstunden
(nur anzeigepflichtige Leistung, keine genehmigungspflichtige Leistung)
Die Videosprechstunde ist definiert als synchrone Kommunikation zwischen einer Ärztin oder einem Arzt und einer/einem ihr oder ihm bekannten Patientin/Patienten über die dem Patienten zur Verfügung stehende technische Ausstattung, ggf. unter Assistenz, im Sinne einer Online-Videosprechstunde in Echtzeit.
Ärzt:innen oder Psychotherapeut:innen können Leistungen im Rahmen der Videosprechstunde erst dann abrechnen, nachdem sie gegenüber der KV Berlin die Nutzung eines zertifizierten (Anlage 31b zum BMV-Ä) Videodienstanbieters angezeigt haben.
Zertifizierte Videodienstanbieter
Der Videodienstanbieter ist verpflichtet, der Ärztin oder dem Arzt bzw. der Psychotherapeutin oder dem Psychotherapeuten bei Vertragsabschluss eine Bescheinigung über die erfüllten Nachweise zur Informationssicherheit, zum Datenschutz und zu den Anforderungen aus § 5 Absatz 2 Anlage 31b Bundesmantelvertrag-Ärzte vorzulegen. Diese Bescheinigung ist mit dem Praxisstempel zu versehen, zu unterschreiben und an die KV Berlin, Abteilung QS zu senden.
Wer darf die Leistung abrechnen?
Ärztinnen und Ärzte fast aller Fachgruppen - ausgenommen sind nur Laborärztinnen/Laborärzte, Nuklearmedizinerinnen/Nuklearmediziner, Pathologinnen/Pathologen und Radiologinnen/Radiologen – sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten. Auch ermächtigte Ärztinnen und Ärzte können ihre Patientinnen und Patienten per Video behandeln.
Technische und fachliche Anforderungen
- Einwilligung der Patientin/des Patienten für die Videosprechstunde,
Durchführung in geschlossenen Räumen mit angemessener Privatsphäre - Gewährleistung einer angemessenen Kommunikation hinsichtlich der eingesetzten Technik und elektronischen Datenübertragung
- Verbot von Aufzeichnungen jeglicher Art während der Durchführung
- Erkennbarer Klarname der Patientin/des Patienten bzw. der Pflegekräfte für die Praxis
- Keine Werbung während der Videosprechstunde
Weitere Anforderungen
Spezielle Anforderungen an die Vertragsärztin/den Vertragsarzt
- apparative Ausstattung: Bildschirm, Kamera, Mikrofon und Lautsprecher
- Bildschirm: Diagonale mindestens 3 Zoll, Auflösung 640 x 480 Pixel
- Bandbreite: mindestens 2000 kbit/s im Download
Anforderungen an den Datenschutz
- Videodienstanbieter und beteiligte/r Ärztin/Arzt haben die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Verarbeitung personenbezogener Daten (DSGVO, BDGS, SGB V und – soweit anwendbar – SGB X) zu beachten
- Einhaltung der technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß
§ 9 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
Anforderungen an den Videodienstanbieter
- Der Videodienstanbieter muss zertifiziert sein und dazu eine Selbstauskunft bei der KBV sowie beim GKV-Spitzenverband eingereicht haben. Die Zertifikate muss er der Praxis vorweisen können.
- Der Videodienstanbieter muss zudem gewährleisten, dass die Videosprechstunde während der gesamten Übertragung Ende-zu-Ende verschlüsselt ist.
- Zertifizierte Videodienstanbieter
Möglichkeiten der Nachweisführung
- Informationssicherheit: Zertifikat des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik oder Zertifikat über technische Sicherheit und zusätzlich Datenschutzzertifikat von akkreditierter Stelle
- Datenschutz: Gütesiegel von unabhängiger Datenschutzaufsichtsbehörde oder Datenschutzzertifikat von akkreditierter Stelle
- Inhalte: Zertifikat oder Gutachten oder vergleichbare Bestätigung von akkreditierter Stelle
Vergütung
Ärzt:innen und Psychotherapeut:innen dürfen seit dem 1. April 2022 maximal 30 Prozent ihrer Patient:innen ausschließlich in der Videosprechstunde behandeln. Leistungen, die entsprechend ihrer Beschreibung im Rahmen der Videosprechstunde erbracht werden können, sind je Vertragsarzt/-ärztin und Vertragspsychotherapeut:in pro Quartal auf 30 Prozent je GOP begrenzt.
Abweichend hiervon ist ab dem 1. Juli 2022 die Obergrenze von 30 Prozent für Leistungen des Kapitels 35 (Psychotherapie-Richtlinie) nicht mehr spezifisch für jede einzelne GOP anzuwenden, sondern für alle Leistungen dieses Kapitels, die im Rahmen einer Videosprechstunde ausgeführt werden können. Nicht mehr die Anzahl der jeweiligen Leistungen ist also maßgeblich, sondern die Gesamtpunktzahl aller im Quartal per Videosprechstunde durchgeführten und abgerechneten Leistungen des Kapitels 35.
Ausgenommen von der neuen Begrenzungsregelung für das Kapitel 35 ist die Psychotherapeutische Akutbehandlung nach der GOP 35152. Diese Leistung darf patientenübergreifend weiterhin nur zu 30 Prozent per Video stattfinden.
Die Pauschalen sowie die Zuschläge werden in voller Höhe gezahlt, wenn im selben Quartal noch ein persönlicher Kontakt erfolgt. Erfolgt der Kontakt ausschließlich per Video, werden je nach Fachgruppe Abschläge in Höhe von 20, 25 oder 30 Prozent wirksam. Die Höhe des prozentualen Abschlags richtet sich fachgruppenspezifisch nach folgenden drei Gruppen:
- Abschlag von 20 %
Hausärzt:innen, Fachärzt:innen für Kinder- und Jugendmedizin, Neurologie/Neurochirurgie, Kinder- und Jugendpsychiatrie/-psychotherapie, Psychosomatik/Psychotherapie/Psychiatrie, Schmerztherapie, Strahlentherapie (nur GOP 25214) sowie Ermächtigte Ärzt:innen. - Abschlag von 25 %
Fachärzt:innen für Innere Medizin, Gynäkologie, Chirurgie, Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie, Humangenetik, Dermatologie, Orthopädie, Urologie sowie Physikalische und Rehabilitative Medizin. - Abschlag von 30 %
Fachärzt:innen für Anästhesie, Augenheilkunde sowie Hals-Nasen-Ohrenheilkunde/Phoniatrie.
Wichtig: Wenn der Arzt-Patienten-Kontakt im Quartal ausschließlich per Videosprechstunde stattgefunden hat, muss der Behandlungsfall mit 88220 gekennzeichnet werden. Zusätzlich gilt für Leistungen im Rahmen der Videosprechstunde eine besondere Kennzeichnungspflicht. Eine Übersicht bietet das Pseudonummernverzeichnis.
Regelungen zur Psychotherapie
Ab dem 2. Quartal 2022 ist wieder ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt für den Beginn einer Psychotherapie zwingend erforderlich.
Dauerhaft auch in der Videosprechstunde abrechnungsfähig sind:
- Akutbehandlung
- Einzeltherapie
- Fachgruppenspezifische Einzelgespräche, z. B. psychotherapeutisches Gespräch nach GOP 22220 und 23220
- Gruppentherapie und gruppenpsychotherapeutische Grundversorgung
Keine Videosprechstunde ist möglich bei:
- psychotherapeutischen Sprechstunden
- probatorischen Sitzungen
- neuropsychologischen Therapien
Bitte beachten: Unabhängig von der Videosprechstunde kann eine Gruppentherapie nicht mehr ohne gesonderte Antragstellung in eine Einzeltherapie umgewandelt werden.