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Für das Einreichen der Bescheinigung (Anzeigepflicht)
030 / 31 003-999
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Videosprechstunden
(nur anzeigepflichtige Leistung, keine genehmigungspflichtige Leistung)
Die Videosprechstunde ist definiert als synchrone Kommunikation zwischen einer Ärztin oder einem Arzt und einer/einem ihr oder ihm bekannten Patientin/Patienten über die dem Patienten zur Verfügung stehende technische Ausstattung, ggf. unter Assistenz, im Sinne einer Online-Videosprechstunde in Echtzeit.
Ärzt:innen oder Psychotherapeut:innen können Leistungen im Rahmen der Videosprechstunde erst dann abrechnen, nachdem sie gegenüber der KV Berlin die Nutzung eines zertifizierten (Anlage 31b zum BMV-Ä) Videodienstanbieters angezeigt haben.
Zertifizierte Videodienstanbieter
Der Videodienstanbieter ist verpflichtet, der Ärztin oder dem Arzt bzw. der Psychotherapeutin oder dem Psychotherapeuten bei Vertragsabschluss eine Bescheinigung über die erfüllten Nachweise zur Informationssicherheit, zum Datenschutz und zu den Anforderungen aus § 5 Absatz 2 Anlage 31b Bundesmantelvertrag-Ärzte vorzulegen. Diese Bescheinigung ist mit dem Praxisstempel zu versehen, zu unterschreiben und an die KV Berlin, Abteilung QS zu senden.
Ärztinnen und Ärzte fast aller Fachgruppen – ausgenommen sind nur Laborärzt:innen, Patholog:innen und Radiolog:innen – sowie Psychotherapeut:innen. Auch ermächtigte Ärzt:innen können ihre Patient:innen per Video behandeln.
- Einwilligung der Patientin/des Patienten für die Videosprechstunde,
Durchführung in geschlossenen Räumen mit angemessener Privatsphäre - Gewährleistung einer angemessenen Kommunikation hinsichtlich der eingesetzten Technik und elektronischen Datenübertragung
- Verbot von Aufzeichnungen jeglicher Art während der Durchführung
- Erkennbarer Klarname der Patientin/des Patienten bzw. der Pflegekräfte für die Praxis
- Keine Werbung während der Videosprechstunde
Spezielle Anforderungen an die Vertragsärztin/den Vertragsarzt
- apparative Ausstattung: Bildschirm, Kamera, Mikrofon und Lautsprecher
- Bildschirm: Diagonale mindestens 3 Zoll, Auflösung 640 x 480 Pixel
- Bandbreite: mindestens 2000 kbit/s im Download
Anforderungen an den Datenschutz
- Videodienstanbieter und beteiligte/r Ärztin/Arzt haben die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Verarbeitung personenbezogener Daten (DSGVO, BDGS, SGB V und – soweit anwendbar – SGB X) zu beachten
- Einhaltung der technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß
§ 9 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
Anforderungen an den Videodienstanbieter
- Der Videodienstanbieter muss zertifiziert sein und dazu eine Selbstauskunft bei der KBV sowie beim GKV-Spitzenverband eingereicht haben. Die Zertifikate muss er der Praxis vorweisen können.
- Der Videodienstanbieter muss zudem gewährleisten, dass die Videosprechstunde während der gesamten Übertragung Ende-zu-Ende verschlüsselt ist.
- Zertifizierte Videodienstanbieter
- Informationssicherheit: Zertifikat des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik oder Zertifikat über technische Sicherheit und zusätzlich Datenschutzzertifikat von akkreditierter Stelle
- Datenschutz: Gütesiegel von unabhängiger Datenschutzaufsichtsbehörde oder Datenschutzzertifikat von akkreditierter Stelle
- Inhalte: Zertifikat oder Gutachten oder vergleichbare Bestätigung von akkreditierter Stelle
Hinsichtlich näherer Informationen zur Vergütung wird auf die Service-Seite der KBV verwiesen.
Wichtig: Wenn der Arzt-Patienten-Kontakt im Quartal ausschließlich per Videosprechstunde stattgefunden hat, muss der Behandlungsfall mit 88220 gekennzeichnet werden. Zusätzlich gilt für Leistungen im Rahmen der Videosprechstunde eine besondere Kennzeichnungspflicht. Eine Übersicht bietet das Pseudonummernverzeichnis.
Seit 1. Januar 2025 dürfen Psychotherapeutische Sprechstunden und probatorische Sitzungen auch als Videosprechstunde durchgeführt werden. Außerdem entfällt die erneute Prüfung bei Kassenwechsel.
Dauerhaft auch in der Videosprechstunde abrechnungsfähig sind:
- Akutbehandlung
- Einzeltherapie
- Fachgruppenspezifische Einzelgespräche, z. B. psychotherapeutisches Gespräch nach GOP 22220 und 23220
- Gruppentherapie und gruppenpsychotherapeutische Grundversorgung
- psychotherapeutischen Sprechstunden
- probatorischen Sitzungen
Keine Videosprechstunde ist möglich bei:
- neuropsychologischen Therapien
Bitte beachten: Unabhängig von der Videosprechstunde kann eine Gruppentherapie nicht mehr ohne gesonderte Antragstellung in eine Einzeltherapie umgewandelt werden.