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Zweitmeinungsverfahren

Ein rechtlicher Zweitmeinungsanspruch besteht derzeit bei:

  • Mandelteilresektion (Tonsillotomie),
    vollständige Entfernung der Gaumenmandeln (Tonsillektomie)
  • Gebärmutterentfernung (Hysterektomie),
  • Arthroskopischer Eingriff am Schultergelenk (Schulterarthroskopie),
  • Amputation beim diabetischen Fußsyndrom,
  • Kniegelenkersatz (Implantationen einer Knieendoprothese),
  • Eingriffe an der Wirbelsäule,
  • Kathetergestützte elektrophysiologische Herzuntersuchungen und Ablationen am Herzen,
  • Implantation eines Herzschrittmachers oder eines Defibrillators,
  • Eingriffe zur Cholezystektomie,
  • Eingriffe zum Hüftgelenkersatz,
  • Eingriffe an Aortenaneurysmen.

„Erstmeiner“
Die Ärztin oder der Arzt, die oder der die Indikation für einen der definierten Eingriffe stellt, kann für die Aufklärung und Beratung im Zusammenhang mit dem ärztlichen Zweitmeinungsverfahren die Gebührenordnungsposition GOP 01645 EBM einmal im Krankheitsfall (vier Quartale) abrechnen.

„Zweitmeiner“
Die Abrechnung der Zweitmeinung ist im Abschnitt 4.3.9 „Ärztliche Zweitmeinung“ im Allgemeinen Teil des EBM geregelt. Danach rechnet die Ärztin oder der Arzt, die oder der die Zweitmeinung abgibt, für die Patientin oder den Patienten ihre bzw. seine jeweilige arztgruppenspezifische Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale ab. Sind für eine Beurteilung ergänzende Untersuchungen notwendig, können diese mit einer medizinischen Begründung ebenfalls durchgeführt werden.

Extrabudgetäre Vergütung
Die Vergütung erfolgt für alle Leistungen ab dem Inkrafttreten des jeweiligen Zweitmeinungsverfahrens befristet für drei Jahre extrabudgetär.


Wer kann die Leistung beantragen?

Fachliche Anforderungen

Sonstige Verpflichtungen

 

Wichtig: Ärztinnen und Ärzte dürfen diese Leistung erst erbringen und abrechnen, nachdem hierfür durch die KV Berlin eine Genehmigung erteilt wurde. Ausschlaggebend ist dabei das Datum der Bescheiderteilung. Rückwirkende Genehmigungen sind nicht möglich.
Ärztinnen und Ärzte, die nur zum Zweck des Zweitmeinungsverfahrens an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, müssen zusätzlich zur Genehmigung im Arztregister registriert sein und einen Ermächtigungsstatus über den Zulassungsausschuss erwirken. Hierbei sind die Anlagen 1 und 2 des Antragsformulars auszufüllen.

Anträge / Formulare zur Genehmigung der Leistung:
Für Vertragsärztinnen und Vertragsärzte:
Antrag auf Durchführung und Abrechnung von Leistungen im Zweitmeinungsverfahren

Für Ärztinnen und Ärzte, die nur zum Zweck des Zweitmeinungsverfahrens an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen:
Antrag auf Durchführung und Abrechnung von Leistungen im Zweitmeinungsverfahren
Anlage 1: Antrag auf Eintragung ins Arztregister des Zulassungsbezirks Berlins
Anlage 2: Antrag auf erstmalige Ermächtigung