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Verträge und Recht
Vertrag über die ärztliche Versorgung von Menschen ohne Krankenversicherung
Vertrag
gültig vom: 01.04.2020
Vertrag vom 18.03.2020 über die ärztliche Versorgung von Menschen ohne Krankenversicherung auf Grundlage von § 75 Abs. 68GBV
Anlagen
Anlage 1: Kostenübernahmeschein (KV ambulant) (Kein Druck möglich, Bezug über Clearingstelle)
Anlage 2: Rundschreiben der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales über Leistungen nach § 6 Abs. 1 AsylbLG im Lichte der EU-Richtlinie 2013/33/EU des Rates
Anlage 3: Vertrag über die Verwendung von Sprechstundenbedarf im Rahmen der ärztlichen Versorgung von Menschen ohne Krankenversicherung