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27.06.2024

Genehmigungsanforderungen vereinfacht

HIV‐Präexpositionsprophylaxe

Der Text gibt den Sachstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Über ggf. weitere Neuigkeiten zum Thema wird an anderer Stelle informiert.


Bei der HIV‐Präexpositionsprophylaxe werden zum 1. Juli 2024 die Anforderungen an die fachliche Befähigung geändert. Darauf haben sich KBV und GKV-Spitzenverband geeinigt.

Die Vereinbarung zur HIV-Präexpositionsprophylaxe (HIV-PrEP; Anlage 33 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte) wird aktualisiert. Die Vereinbarung regelt den Anspruch auf die HIV‐Präexpositionsprophylaxe und die Voraussetzungen für Ärztinnen und Ärzte zur Durchführung und Abrechnung der Behandlung zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung.

Änderungen der fachlichen Anforderungen

Die zum 1. Juli vereinbarten Änderungen betreffen die Hospitation, die Fortbildungen und die Anzahl der behandelten Personen im Zusammenhang mit dem Nachweis der fachlichen Befähigung zur HIV-PrEP gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung (KV). Die Mindestdauer der Hospitation wird verkürzt, von 16 auf 8 Stunden. Zudem werden die praktischen Inhalte konkretisiert. Näheres ist der KBV-PraxisNachricht zu entnehmen.

Als Nachweis der fachlichen Kompetenz beim erstmaligen Auftrag der Genehmigung ist die Anwesenheit bei der Behandlung von mindestens 7 Personen mit HIV-PrEP erforderlich – bislang waren es mindestens 15. Zur Aufrechterhaltung einer Genehmigung muss der Arzt bzw. die Ärztin die selbstständige Betreuung von jährlich durchschnittlich 6 statt 10 Personen mit HIV-PrEP nachweisen. Die erforderlichen Fortbildungspunkte können künftig auch online erworben werden. 

Extrabudgetäre Vergütung

Die Kosten für die HIV-PrEP werden bei Versicherten mit erhöhtem Ansteckungsrisiko seit September 2019 von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen. Die vertragsärztliche Abrechnung dieser Leistungen erfolgt bislang extrabudgetär. Voraussetzung ist eine Genehmigung der KV Berlin.


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