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06.08.2024

STIKO-Empfehlung RSV: Impfung zu Kassenlasten noch nicht möglich

RSV-Impfung

Der Text gibt den Sachstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Über ggf. weitere Neuigkeiten zum Thema wird an anderer Stelle informiert.


Ein Bezug des Impfstoffs und die Verimpfung zu Kassenlasten sind erst mit der Aufnahme in die Schutzimpfungs-Richtlinie möglich. 

Anfang August 2024 erfolgte die Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) bezüglich der Standardimpfung für Personen ≥ 75 Jahre sowie zur Indikationsimpfung von Personen im Alter von 60 bis 74 Jahren mit Risikofaktoren gegen das Respiratorische Synzytial-Viren (RSV). 

Der G-BA hat spätestens zwei Monate nach Veröffentlichung der STIKO-Empfehlung eine Entscheidung zur Aufnahme in die Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL) zu treffen. Die Frist von zwei Monaten beginnt mit Veröffentlichung der wissenschaftlichen Begründung der STIKO im Epidemiologischen Bulletin und läuft somit Anfang Oktober 2024 ab.

Erst die Aufnahme in die Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL) begründet die Leistungspflicht der Impfung in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). 
Mit besonderer Begründung kann der G-BA hierbei von einer Empfehlung der STIKO abweichen.

Ein Bezug des Impfstoffes über den Sprechstundenbedarf und die Verimpfung zu Kassenlasten ist aus diesem Grund derzeit noch nicht möglich.

Informationen zu den in Deutschland zugelassenen RSV-Impfungen finden Sie in den Verordnungs-News Nr. 10 Oktober 2023


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