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01.10.2024

Anspruch auf ärztliche Zweitmeinung ab Oktober bei Aortenaneurysmen

Zweitmeinung

Der Text gibt den Sachstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Über ggf. weitere Neuigkeiten zum Thema wird an anderer Stelle informiert.


Ab 1. Oktober 2024 können Ärzt:innen Leistungen der Zweitmeinung bei Aortenaneurysmen erbringen, nachdem sie eine Genehmigung zur Zweitmeinung bei der KV Berlin beantragt und erhalten haben.

Laut Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) ist ab 1. Oktober 2024 vor planbaren Eingriffen an Aortenaneurysmen eine zweite ärztliche Meinung zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung möglich. Ab dann können Ärzt:innen eine Genehmigung für die Zweitmeinung zu Aortenaneurysmen bei der KV Berlin beantragen. 

Berechtigt sind dazu folgende Fachrichtungen: 

  • Gefäßchirurgie
  • Herzchirurgie
  • Innere Medizin und Angiologie
  • Innere Medizin und Kardiologie. 

Abrechnung und Vergütung
Ärzt:innen müssen alle Leistungen des Zweitmeinungsverfahrens bei der Abrechnung nach bundeseinheitlichen Vorgaben eingriffsspezifisch kennzeichnen. Voraussetzung für die Abrechnung der Leistung ist eine Genehmigung durch die KV Berlin, Abteilung Qualitätssicherung. Die entsprechende Richtlinie zum Zweitmeinungsverfahren/Zm-RL des G-BA über die Konkretisierung des Anspruchs auf eine unabhängige ärztliche Zweitmeinung gemäß § 27b Absatz 2 SGB V mit dem weiteren Verfahren ist am 1. Oktober 2024 in Kraft getreten.

  • Aufklärung und Beratung Zweitmeinungsverfahren bei Eingriffen an Aortenaneurysmen 
    • „Erstmeiner“: GOP 01645K 
    • „Zweitmeiner“: indikationsspezifische Kennzeichnung aller im Zweitmeinungsverfahren durchgeführten und abgerechneten Leistungen als Freitext im Feld freier Begründungstext (KVDT‐Feldkennung 5009) mit dem Code 88200K

Eine Liste der Zweitmeiner wird dann über die KV-Website für Patient:innen zur Verfügung gestellt.

Zweitmeinung bei Prostatakarzinom voraussichtlich ab April
Voraussichtlich ab 1. April 2025 soll eine ärztliche Zweitmeinung bei einem lokal begrenzten Prostatakarzinom ohne Metastasierung möglich sein (mehr Infos in der KBV-PraxisNachricht vom 26.09.2024). Das hat der G-BA am 19. September beschlossen. Der Beschluss wird aktuell vom BMG geprüft. Gibt es keine rechtlichen Einwände, wird er im Bundesanzeiger veröffentlicht und kann in Kraft treten. Dies erfolgt aber nicht am Tag danach, sondern am ersten Tag des zweiten darauffolgenden Quartals – also voraussichtlich am 1. April 2025. Diese Zeit wird von den Kassenärztlichen Vereinigungen benötigt, um das Genehmigungsverfahren für die zweitmeinungsgebenden Fachärzt:innen vorzubereiten. 

Berechtigt dazu sind die Fachrichtungen Urologie oder Strahlentherapie. Details zur eingriffsspezifischen Kennzeichnung werden noch festgelegt.


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