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09.12.2024

Update: Übergangsregelung ausgelaufen – Appell des BMG

Sonstige Produkte zur Wundbehandlung

Der Text gibt den Sachstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Über ggf. weitere Neuigkeiten zum Thema wird an anderer Stelle informiert.


Das BMG spricht sich für eine Verlängerung der bisherigen Übergangsregelung zur Verordnungsfähigkeit von sonstigen Produkten zur Wundversorgung bis zum 2. März 2025 aus.

In den Praxis-News vom 28. November 2024 informierte die KV Berlin über das Auslaufen der Übergangregelung, nach der sonstige Wundprodukte bis zum 01.12.2024 zu Kassenlasten verordnet werden konnten – sofern der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die Aufnahme in die verordnungsfähigen Wundprodukte nach der Arzneimittel-Richtlinie noch nicht geprüft hat.

Am 29. November 2024 wurde ein Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) zur Verordnungsfähigkeit von sonstigen Produkten zur Wundbehandlung veröffentlicht. Darin appelliert das BMG an den GKV-Spitzenverband (GKV-SV), die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und die Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände (ABDA), die bisherige Übergangsregelung zur Verordnungsfähigkeit von sonstigen Produkten zur Wundversorgung bis zum 2. März 2025 zu verlängern. 

Bitte beachten Sie: Bei weiteren Verordnungen über den 2. Dezember .2024 hinaus besteht ein Regressrisiko, da der GKV-Spitzenverband dem Appell zur Weiterverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit nicht folgt. Daher wird von der Verordnung von sonstigen Produkten zur Wundbehandlung momentan weiterhin abgeraten. 

Über die weitere Entwicklung informiert die KV Berlin.


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