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28.11.2024

Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschuss verzögert sich

Sonstige Produkte zur Wundbehandlung

Der Text gibt den Sachstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Über ggf. weitere Neuigkeiten zum Thema wird an anderer Stelle informiert.


Aufgrund des Bruchs der Regierungskoalition auf Bundesebene läuft die Übergansregelung zur Verordnung von sonstigen Produkten zur Wundbehandlung am 1. Dezember 2024 aus.

Hintergrund

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seinem Beschluss vom 15. Juni 2023 klargestellt, dass nicht formstabile Zubereitungen zur Wundbehandlung keine Verbandmittel darstellen und den „sonstigen Produkten zur Wundbehandlung“ zuzuordnen sind (s. Verordnungsnews Juli 2023).

Eine Verordnung soll nur dann möglich sein, wenn der G-BA im Einzelfall den medizinischen Nutzen auf Antrag von Herstellern positiv bewertet und in die Anlage V der Arzneimittel-Richtlinie aufgenommen hat. 

Mit dem Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetz (ALBVVG) hat der Gesetzgeber in § 31 Absatz 1a Sozialgesetzbuch V (SGB V) eine neue Übergangsregelung festgelegt: Bis 48 Monate nach dem Inkrafttreten des G-BA-Beschlusses zur Abgrenzung von Verbandmitteln zu sonstigen Produkten zur Wundbehandlung – also bis zum 2. Dezember 2024 –  sind die sonstigen Produkte zur Wundbehandlung auch ohne Aufnahme in die Anlage V der Arzneimittel-Richtlinie weiterhin verordnungsfähig. Voraussetzung ist, dass es sich um Produkte handelt, die bereits vor dem Inkrafttreten des genannten Beschlusses – also vor dem 2. Dezember 2020 – zulasten der Krankenversicherung erbracht werden konnten. 

Aktuelle Situation

Die am 2. Dezember 2024 endende Übergansregelung zur Verordnung von sonstigen Produkten zur Wundbehandlung sollte durch die Bundesregierung um weitere 18 Monate verlängert werden. Dazu wurde in den Entwurf zum Gesetz zur Stärkung der Öffentlichen Gesundheit (ÖGD-Gesetz) ein entsprechender Änderungsantrag eingebracht, wonach die Übergangsregelung bis zum 2. Juni 2026 verlängert werden sollte.

Aufgrund des Bruchs der Regierungskoalition auf Bundesebene ist die Verabschiedung des Gesetzes und damit die Verlängerung der Übergangsregelung derzeit ungewiss.

Das BMG prüft aktuell Umsetzungsmöglichkeiten für verschiedene Regelungen. Ein rückwirkendes Inkrafttreten wäre hierbei auch möglich. 

Bedeutung im Praxisalltag

Da keine Verlängerung der Übergangsregelung vorliegt, wird ab dem 2. Dezember 2024 von der Verordnung von sonstigen Produkten zur Wundbehandlung abgeraten. Dies betrifft unter anderem auch silberhaltige Wundauflagen, die direkten Kontakt mit der Wunde haben oder antimikrobiell wirkende Silberionen in die Wunde abgeben. 

Aufgrund der schwierigen bzw. unterschiedlichen Einschätzung, ob es sich bei bestimmten Produkten um sonstige Produkte zur Wundbehandlung handelt, wird die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) an den GKV-Spitzenverband herantreten, um eine eigene Übergangsregelung zu vereinbaren.

Über die weitere Entwicklung informiert die KV Berlin.