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2. Quartal 2022

3. Änderungsvereinbarung zur Prüfvereinbarung nach § 106 Abs. 1 Satz 2 SGB V für Berlin zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin, der AOK Nordost, dem BKK Landesverband Mitte, der BIG direkt gesund (IKK Landesverband Berlin), der Knappschaft, der SVLFG und den Ersatzkassen (vdek).

vom 10.06.2022

Die Änderungsvereinbarung regelt, dass die befristeten regionalen Praxisbesonderheiten für die „Basistherapeutische, immunsuppressive Behandlung von Erkrankungen des rheumatischen Formenkreises (einschließlich Psoriasis-Arthritis)“, die „Therapie der Multiplen Sklerose sowie deren Begleitsystematik“ und die „Basistherapeutische immunsuppressive Behandlung von chronisch entzündlichen Darmerkrankungen einschließlich Morbus Crohn sowie von Psoriasis“ bei den entsprechend aufgeführten Arztgruppen auch im Jahr 2022 gilt.

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Arzneimittelvereinbarung nach § 84 Abs. 1 SGB V für das Jahr 2022 für Berlin zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin, der AOK Nordost, dem BKK Landesverband Mitte, der BIG direkt gesund (IKK Landesverband Berlin), der Knappschaft, der SVLFG und den Ersatzkassen (vdek)

vom 10.06.2022

Die Arzneimittelvereinbarung 2022 regelt u. a. die Höhe des Ausgabenvolumens für Arznei- und Verbandmittel, die Arbeit des Arbeitsausschusses, die regionale Zielvereinbarung sowie Maßnahmen zur Zielerreichung und die Ergebnismessung. Das Arzneimittelausgabenvolumen für das Jahr 2022 beträgt 1.889.766.224 Euro.

Die Vereinbarung gilt vom 01.01.2022 bis zum 31.12.2022.

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3. Änderungsvereinbarung zur Vereinbarung zur Bereinigung der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung nach § 87a Abs. 3 Satz 2 SGB V zwischen der KV Berlin und der AOK Nordost

vom 27.05.2022

Gegenstand der 3. Änderungsvereinbarung zum Bereinigungsvertrag vom 09.01.2018, i.d.F. der 2. Änderungsvereinbarung vom 16.09.2019:

  • Mit Wirkung ab dem 01.07.2020 und 01.07.2022 werden eine Reihe von GOPs aus den jeweiligen Ziffernkränzen gestrichen.

Die Ziffernkränze der Anlage des o.g. Bereinigungsvertrages werden entsprechend geändert.

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Änderungen zum Honorarverteilungsmaßstab

vom 19.05.2021

mit Wirkung zum 1. Januar 2022

§ 23 Abs. 4 (Beschluss VV 19.05.2022)

§ 12 Abs. 2 (Beschluss VV 19.05.2022)

mit Wirkung zum 1. April 2021

§ 1 Abs. 2 (Beschluss VV 19.05.2022)

zu den HVM-Änderungen


Beitritt zum Vertrag zur besonderen Versorgung nach § 140a SGB V über eine ärztlich verordnete und kontrollierte, app-gestützte Bewegungstherapie OrthoHeroBKK

vom 18.03. / 07.04.2022

Die Kassenärztliche Vereinigung Berlin ist dem o.g. Vertrag, der zwischen der BKK VAG Baden-Württemberg, dem Berufsverband für Orthopädie und Unfallchirurgie, der Herodikos GmbH und der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg vereinbart wurde, zum 01.04.2022 beigetreten.

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Vertrag zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin und den Verbänden der Krankenkassen über die Rahmenbedingungen eines Strukturfonds und zur Förderung der Sicherstellung der Strukturen des Notdienstes für das Vertragsgebiet Berlin für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2022 gemäß § 105 Abs. 1a und 1b SGB V

vom 15.03.2022

Die KV Berlin bildet gemäß § 105 Abs. 1a SGB V ab dem 01.01.2022 einen Strukturfonds zur Finanzierung von Fördermaßnahmen zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung und stellt hierfür 0,2 Prozent von der nach § 87a Abs. 3 Satz 1 SGB V vereinbarten morbiditätsbedingten Gesamtvergütung zur Verfügung. Die Krankenkassen entrichten zusätzlich einen Betrag in gleicher Höhe in den Strukturfonds im Rahmen der quartalsweisen Rechnungslegung. 

Die Krankenkassen stellen darüber hinaus gemäß § 105 Abs. 1b SGB V einen zusätzlichen Betrag in Höhe von 2,2 Mio. EUR als Einmalbetrag im Jahr 2022 zweckgebunden zur Förderung der Sicherstellung der Strukturen des Notdienstes außerhalb der MGV zur Verfügung.

Wie auch in den letzten Jahren veröffentlicht die KV Berlin einen entsprechenden Bericht bis 31.08. des Folgejahres über die Verwendung der Mittel nach § 105 Abs. 1a SGB V sowie nach § 105 Abs. 1b SGB V auf ihrer Website.

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Vertrag gemäß § 75 Abs. 6 SGB V über die ambulante ärztliche Versorgung von Kriegsgeflüchteten aus der Ukraine mit Anspruch auf medizinische Leistungen nach §§ 4, 6 AsylbLG

vom 04.04.2022

Der Vertrag regelt rückwirkend zum 24.02.2022 die ambulante ärztliche Versorgung von Kriegsgeflüchteten aus der Ukraine, die weder eine vorläufige Betreuungsbescheinigung einer Krankenkasse noch eine elektronische Gesundheitskarte vorlegen können. 

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