Die begrenzenden Fallwerte zur Berechnung des Wirtschaftlichkeitsbonus Labor werden abgesenkt. Damit werden die Fallwerte an die seit 1. Januar 2025 geltende neue Bewertung von Laborleistungen angepasst.
Mit dem Beschluss des Bewertungsausschusses (BA) wird der Wirtschaftlichkeitsbonus entsprechend der stattgefundenen Änderungen zum 1. Quartal 2025 angepasst (siehe hierzu auch die Praxis-News vom 20.12.2024). Die Anpassung betrifft alle Arztgruppen, die einen Wirtschaftlichkeitsbonus erhalten.
Berechnung des Wirtschaftlichkeitsbonus
Zur Berechnung des Wirtschaftlichkeitsbonus gibt es zwei entscheidende Parameter: Die tatsächlich veranlassten, bezogenen und die eigenerbrachten Laborleistungen der EBM-Abschnitte 32.2 (Allgemeine Laboratoriumsuntersuchungen) und 32.3 (Spezielle Untersuchungen) der Praxis sowie die arztgruppenspezifischen begrenzenden Fallwerte. Letztere geben vor, wie hoch die durchschnittlichen Laborkosten je Fall sein dürfen, um den Wirtschaftlichkeitsbonus zu erhalten.
Dabei gibt es für jede Fachgruppe zwei Werte: einen unteren begrenzenden Fallwert – bis zu diesem erhalten Ärztinnen und Ärzte den Bonus in voller Höhe – und einen oberen begrenzenden Fallwert – ab diesem erhalten sie keinen Bonus. Liegen die Laborkosten der Praxis zwischen beiden Werten, wird der Wirtschaftlichkeitsbonus anteilig ausgezahlt.
Die Vergütung des Wirtschaftlichkeitsbonus erfolgt mit der Gebührenordnungsposition (GOP) 32001. Sie wird von der Kassenärztlichen Vereinigung zugesetzt und je nach Fachgruppe unterschiedlich hoch vergütet, gemäß EBM.
Weitere Anpassungen
Darüber hinaus hat der BA klargestellt, dass die Abrechnungsausschlüsse der zum 1. Januar in den EBM aufgenommenen GOP für das laborärztliche Honorar beziehungsweise die Kostenpauschalen für in-vitro-diagnostische Leistungen neben der Grund-, Versicherten- und Konsiliarpauschale auch für ermächtigte Ärztinnen und Ärzte gelten.