Wegen der aktuellen Corona-Infektionszahlen dürfen Vertragsärzt:innen Patient:innen wieder am Telefon krankschreiben. Die Regelung ist zunächst bis zum 30. November befristet.
Aktualisiert 15.08.2022: Die zuvor bereits geltenden GOP 01433 / GOP 01434 für die telefonische Beratung werden nicht wieder eingeführt (siehe Praxis-News vom 12.08.2022)
Aufgrund der aktuellen Corona-Lage dürfen Vertragsärzt:innen Patient:innen seit dem 4. August und befristet bis zum 30. November dieses Jahres wieder bis zu sieben Kalendertage am Telefon krankschreiben. Voraussetzung ist, dass es sich um leichte Erkrankungen der oberen Atemwege handelt. Bei fortdauernder Erkrankung kann die AU-Bescheinigung einmalig um weitere sieben Tage verlängert werden.
Niedergelassene Ärzt:innen müssen sich dabei persönlich vom Zustand der Patient:innen durch eine eingehende telefonische Befragung überzeugen. Ob es telefonisch vertretbar ist, jemanden telefonisch krankzuschreiben, entscheidet allein der Arzt / die Ärztin. Empfohlen ist, von der Regelung sparsamen Gebrauch zu machen und sie vorzugsweise bei in der Praxis bekannten Patient:innen anzuwenden.
Corona: Telefonische AU nur bei Symptomen
Da die telefonische AU für Patient:innen mit leichten Erkrankungen der oberen Atemwege gedacht ist, sollten Patient:innen mit Corona-Infektion nur bei Symptomen auf diesem Wege krankgeschrieben werden. Erkrankte ohne Symptome sind in der Regel arbeitsfähig und sollten an die zuständigen Gesundheitsämter verwiesen werden.
Die Abrechnung erfolgt wie gewohnt:
- Versicherten- bzw. Grundpauschale plus Pseudo-GOP 88122 für das Porto (0,90 Euro): Der Patient war in dem Quartal mindestens einmal in der Praxis oder hatte einen Arzt-Kontakt per Videosprechstunde
- GOP 01435 (88 Punkte / 9,67 Euro) plus Pseudo-GOP 88122 für das Porto (0,90 Euro): Der Patient war in dem Quartal weder in der Praxis noch in einer Videosprechstunde
Bitte beachten: In der Sitzung des Bewertungsausschusses (BA) vom 5. August 2022 wurde entschieden, die Zuschläge für die telefonische Beratung nicht wieder einzuführen. Die hierfür zuvor geltenden GOP 01433 / GOP 01434 wurden im Frühjahr aus dem EBM gestrichen.
Verwendung der eGK:
Auch für die telefonische AU-Bescheinigung benötigen Ärzt:innen für die Abrechnung die jeweiligen Versichertenstammdaten. Hierbei gibt es folgende drei Konstellationen:
- Versicherter war in dem Quartal in der Praxis, die elektronische Gesundheitskarte wurde eingelesen: Die Versichertendaten liegen bereits vor.
- Versicherter ist der Praxis bekannt, war in dem Quartal aber nicht da: Die Praxis übernimmt die Versichertendaten aus der Patientenakte.
- Versicherter ist unbekannt, er war noch nicht in der Praxis. Das Praxispersonal erfragt am Telefon die Versichertendaten und pflegt sie händisch ein: Name des Versicherten, Wohnort des Versicherten (PLZ), Geburtsdatum des Versicherten, Krankenkasse, Versichertenart (Mitglied, Familienversichert, Rentner)
Die Regelung soll wie zuvor nicht nur für die AU-Bescheinigung, sondern auch für die „Ärztlichen Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei der Erkrankung eines Kindes“ gelten. Kassenärztliche Bundesvereinigung und GKV-Spitzenverband werden dafür die hierzu getroffene Vereinbarung wiederaufnehmen.
Bundesweit war die telefonische Krankschreibung bereits mehrfach in der Pandemie möglich. Diesmal ist die Sonderregelung bis zum 30. November 2022 befristet. Bis dahin wird der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) entscheiden, ob künftig unabhängig von Corona bei bekannten Patient:innen erstmalige Krankschreibungen für einen begrenzten Zeitraum von bis zu sieben Kalendertagen auch per Telefon möglich sein sollen.