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12.08.2022

Keine Wiedereinführung der Zuschläge für telefonische Beratung bei AU

Corona-Pandemie

Der Text gibt den Sachstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Über ggf. weitere Neuigkeiten zum Thema wird an anderer Stelle informiert.


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Coronavirus (Themenseite)
KBV-PraxisNachricht
 

Die Zuschläge im EBM für eine eingehende telefonische Beratung werden trotz hoher Corona-Infektionszahlen nicht wieder eingeführt. Die Krankenkassen lehnten die Forderung der KBV ab.

In der Sitzung des Bewertungsausschusses (BA) vom 5. August 2022 wurde kein Beschluss zur befristeten Wiedereinführung der GOP 014133 und der GOP 01434  für die telefonische Beratung von Patient:innen erzielt. 

Die KBV wollte zur Vermeidung persönlicher Ärzt:in-Patient:innen-Kontakte aufgrund der anhaltenden SARS-CoV-2-Infektionen erreichen, dass Praxen die Zuschläge wieder abrechnen können – auch vor dem Hintergrund, dass seit 4. August Krankschreibungen per Telefon bei leichten Atemwegsinfektionen nach eingehender telefonischer Beratung wieder abgerechnet werden können (siehe PraxisNews vom 05.08.2022). 

Die Seite der Krankenkassen die Forderungen der KBV zur Wiedereinführung der Zuschläge ablehnten, wurde der Antrag zur Entscheidung an den Erweiterten Bewertungsausschuss (EBA) verwiesen, fanden jedoch dort nicht die erforderliche Mehrheit, da eine pandemische Lage mit nationaler Tragweite nicht mehr vorliegt. 

Damit wird die telefonische Beratung von Versicherten im Zusammenhang mit einer Krankschreibung ausschließlich über die Versicherten-, Grund- und Konsiliarpauschale vergütet. Sollte der Patient in dem Quartal nicht persönlich in die Sprechstunde oder in eine Videosprechstunde kommen, ist die GOP 01435 berechnungsfähig.

Die Zuschläge für eine eingehende telefonische Beratung sind als Corona-Sonderregelung im April 2020 eingeführt worden. Sie waren bis Ende März 2022 unter anderem auch im Zusammenhang mit einer telefonischen Krankschreibung berechnungsfähig.