Ärzt:innen können Patient:innen mit leichten Erkrankungen der oberen Atemwege weiterhin für bis zu sieben Tage telefonisch krankschreiben. Die Sonderregelung war eigentlich bis Ende November befristet.
Vertragsärzt:innen haben weiterhin die Möglichkeit, Patient:innen nach telefonischer Anamnese eine Arbeitsunfähigkeit für bis zu sieben Kalendertage zu bescheinigen. Bei fortdauernder Erkrankung ist telefonisch eine einmalige Verlängerung der AU-Bescheinigung um weitere sieben Kalendertage möglich. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die bis Ende November befristete Sonderregelung zur telefonischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) bis zum 31. März 2023 verlängert. Die Sonderregelung war im August 2022 aufgrund der Corona-Infektionszahlen wieder eingeführt worden und galt zunächst befristet bis zum 30. November (siehe Praxis-News vom 05.08.2022).
Grund für die Verlängerung ist die aktuelle Coronalage. Laut G-BA ei im Moment schwer vorherzusagen wie sich die Fallzahlen von COVID-19-Erkrankten in den kommenden Monaten entwickelten und erschwerend komme hinzu, dass eine Erkältungs- und Grippesaison bevorstehe.
Bescheinigung bei Erkrankung des Kindes
Ebenfalls verlängert werden soll die zwischen KBV und GKV-Spitzenverband getroffene Vereinbarung zur Ausstellung einer „Ärztlichen Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes“ (Muster 21). Dieses soll weiterhin telefonisch möglich sein.
Portoregelung
Das Gleiche gilt für das Porto, das für den Versand der Bescheinigungen an die Patientinnen und Patienten anfällt. Die Abrechnung soll weiterhin über die Gebührenordnungsposition (GOP) 88122 erfolgen.