Hausärzt:innen können Versicherten der KKH und HEK seit dem 1. November neue übergreifende Vorsorgeleistungen anbieten und gegenüber der KV Berlin abrechnen. Die Vergütung erfolgt extrabudgetär.
Die KV Berlin hat mit der Kaufmännischen Krankenkasse (KKH) und Hanseatischen Krankenkasse (HEK) einen Vertrag zur besonderen Versorgung nach § 140a SGB V zur Förderung ärztlicher Vorsorgeleistungen geschlossen, der zum 1. November 2022 in Kraft getreten ist.
Der Vertrag setzt sich aus übergreifenden Versorgungsprogrammen zusammen. Dazu gehören:
- Demenz
- Arthrose des Hüft- und Kniegelenks
- Begleiterkrankung Eisenmangel bei einer Herzinsuffizienz
- respiratorische Insuffizienz bei COPD
- periphere Arterielle Verschlusskrankheit (pAVK)
- COPD bei vorbestehendem Asthma bronchiale
Die Einschlusskriterien der Versicherten und Vergütungen sind in den Anlagen 2 zum jeweiligen Versorgungsprogramm zu finden.
Ziel des Vertrages ist es, diese Erkrankungen früh zu erkennen, eine Progression zu verhindern bzw. zu verlangsamen und Begleiterkrankungen rechtzeitig zu erkennen. Die Versorgungsprogramme sollen deshalb eine umfassende und personalisierte Versorgung der Versicherten nach Erkennung der Erkrankung ermöglichen.
An dem Vertrag können in Berlin niedergelassene Hausärzt:innen teilnehmen. Wichtig: Eine Einschreibung von Versicherten und die Abrechnung von Leistungen ist erst möglich, nachdem die KV Berlin eine entsprechende Abrechnungsgenehmigung erteilt hat. Die Teilnahmeerklärung Arzt (Anlage 3) ist auf der Infoseite zur genehmigungspflichtigen Leistung hinterlegt.
Abrechnung und Vergütung
Für die Durchführung der Früherkennung und die Durchführung der Nachsorge je Versorgungsprogramm erhalten die am Vertrag teilnehmenden Hausärzt:innen extrabudgetär jeweils 20 Euro. Die Früherkennung ist einmalig je Versorgungsprogramm, die Nachsorge einmalig im Behandlungsfall nach der bereits vorab stattgefundenen Früherkennung und maximal achtmal je Versorgungsprogramm abrechenbar. Die Teilnahme je Versicherten und Versorgungsprogramm ist ab Teilnahme am Vertrag auf maximal neun Quartale begrenzt.
Bitte beachten: Die vertraglichen Symbolnummern müssen im vierten Quartal 2022 vorerst manuell im Praxisverwaltungssystem eingeben werden. Ab dem ersten Quartal 2023 werden die Symbolnummern in allen Praxisverwaltungssystemen verfügbar sein.