Zum 1. Januar 2023 wurden unter anderem die Vorgaben zur Tumordokumentation und das Verfahren zur Sicherung der histopathologischen Befundqualität angepasst.
Um eine Screening-Einheit zu rezertifizieren, wird eine möglichst vollständige Dokumentation benötigt. Die für das Mammographie-Screening-Programm geltende Anlage 9.2 des Bundesmantelvertrags-Ärzte (BMV-Ä) wurde zum 1. Januar 2023 so angepasst, dass Dokumentationsvorgaben auch als erfüllt bewertet werden können, wenn die programmverantwortlichen Ärzt:innen nicht für die Unvollständigkeit verantwortlich sind. Das kann bei der postoperativen Dokumentation der Fall sein, denn hier sind die programmverantwortlichen Ärzt:innen auf die Zuarbeit der Brustzentren angewiesen. Mit der Anpassung der Anlage 9.2 können Dokumentationsvorgaben für Screening-Einheiten auch dann erfüllt sein, wenn die Vorgaben (mindestens 90 Prozent vollständig dokumentierte Karzinome) aufgrund nicht übermittelter Dokumentation von den Brustzentren nicht eingehalten werden können.
Pathologie: Änderungen bei der histopathologischen Beurteilung
Patholog:innen, die im Rahmen des Mammographie-Screening-Programms histopathologische Beurteilungen durchführen, müssen jährlich eine anonymisierte Auflistung ihrer Befunde erstellen und diese dem zuständigen Referenzzentrum vorlegen. Das hier geltende Verfahren zur Selbstüberprüfung der histopathologischen Befundqualität (Anhang 12 der Anlage 9.2 BMV-Ä) wurde zum 1. Januar 2023 an die geltende Krebsfrüherkennungs-Richtlinie angepasst.
Weitere Anpassungen:
- zeitliche Vorgaben der eingeforderten Dokumentationen (Nrn. 2 und 5)
- Teilnahme von Fortbildungen für Patholog:innen an den Referenzzentren (Nr. 6)
- Übermittlung der Befundauflistung getrennt von den fallbezogenen Anforderungen zur Vorbereitung der Fortbildungsveranstaltungen (Nr. 8)
Die konkreten Änderungen sind den entsprechenden Nummern im Anhang 12 der Anlage 9.2 BMV-Ä zu entnehmen.
Durchführung von Online-Bildkonferenzen
Hinsichtlich der Durchführung multidisziplinärer Fallkonferenzen in Form von Online-Bildkonferenzen treten zum 1. Januar folgende Änderungen in Kraft:
- Aktualisierung technischer und organisatorischer Vorgaben (Anhang 13 Nr. 7)
- Klarstellung, dass auch fachlich zuständige nicht-ärztliche Mitarbeitern der Referenzzentren an Online-Bildkonferenzen teilnehmen dürfen (Anhang 13 Nr.4, Anhang 14 Nr. 5)
- Redaktionelle Anpassungen
Die seit dem 1. Januar 2023 gültige Anlage 9.2 des BMV-Ä („Versorgung im Rahmen des Programms zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening“) ist hier zu finden.