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16.01.2023

Änderung in der QS-Vereinbarung PET und PET/CT zum 1. Januar 2023

PET/PET-CT

Der Text gibt den Sachstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Über ggf. weitere Neuigkeiten zum Thema wird an anderer Stelle informiert.


Zum 1. Januar 2023 wurde die Grundgesamtheit für Dokumentationsprüfungen angepasst. Hierbei hat sich die Auswahl der zu überprüfenden Ärzt:innen geändert.

Durch Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses Qualitätssicherung vom 25.11.2022 wurde die Qualitätssicherungsvereinbarung (nach § 135 Abs. 2 SGB V) zur PET beziehungsweise PET/CT bezüglich der Überprüfung der ärztlichen Dokumentation gemäß § 8 geändert. 

Bisher forderte die KV Berlin von Ärzt:innen, denen eine Genehmigung für die PET oder PET/CT erteilt wurde, die Dokumentationen zu 12 abgerechneten PET- bzw. PET/CT-Untersuchungen innerhalb eines Zeitraumes von jeweils drei Jahren an. Nun wurde die Grundgesamtheit für Dokumentationsprüfungen nach § 8 Absatz 2 insofern geändert, als nunmehr die abrechnenden Ärzt:innen für die Zufallsauswahl der Überprüfungen herangezogen werden. Grund hierfür ist, dass nicht alle Genehmigungsinhaber:innen die Leistungen im Prüfungszeitraum regelmäßig durchführen und abrechnen.

Die geänderte QS-Vereinbarung PET, PET-CT kann hier eingesehen werden.

Die Abrechnung von PET/CT-Untersuchungen erfordert im Übrigen eine Genehmigung durch die KV Berlin. Weitere Informationen auf der Infoseite zur genehmigungspflichtigen Leistung.