Zum 1. Januar 2023 wurde die Grundgesamtheit für Dokumentationsprüfungen angepasst. Hierbei hat sich die Auswahl der zu überprüfenden Ärzt:innen geändert.
Durch Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses Qualitätssicherung vom 25.11.2022 wurde die Qualitätssicherungsvereinbarung (nach § 135 Abs. 2 SGB V) zur PET beziehungsweise PET/CT bezüglich der Überprüfung der ärztlichen Dokumentation gemäß § 8 geändert.
Bisher forderte die KV Berlin von Ärzt:innen, denen eine Genehmigung für die PET oder PET/CT erteilt wurde, die Dokumentationen zu 12 abgerechneten PET- bzw. PET/CT-Untersuchungen innerhalb eines Zeitraumes von jeweils drei Jahren an. Nun wurde die Grundgesamtheit für Dokumentationsprüfungen nach § 8 Absatz 2 insofern geändert, als nunmehr die abrechnenden Ärzt:innen für die Zufallsauswahl der Überprüfungen herangezogen werden. Grund hierfür ist, dass nicht alle Genehmigungsinhaber:innen die Leistungen im Prüfungszeitraum regelmäßig durchführen und abrechnen.
Die geänderte QS-Vereinbarung PET, PET-CT kann hier eingesehen werden.
Die Abrechnung von PET/CT-Untersuchungen erfordert im Übrigen eine Genehmigung durch die KV Berlin. Weitere Informationen auf der Infoseite zur genehmigungspflichtigen Leistung.