Besteht bei Patient:innen eine Absonderungspflicht, kann bei Ausstellung einer telefonischen AU mit anschließendem Postversand die Kostenpauschale 40128 abgerechnet werden.
Bisher konnten Praxen nur im Rahmen der Videosprechstunde die Kostenpauschale 40128 (86 Cent) abrechnen, wenn sie eine mittels Stylesheet erzeugte papiergebundene Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) an den Patienten oder die Patientin per Post versendet haben. Rückwirkend zum 1. April 2023 ist das jetzt auch bei der Ausstellung einer telefonischen AU möglich.
Bitte beachten: Die Ausstellung einer Telefon-AU ist derzeit nur möglich, wenn eine Pflicht oder Empfehlung zur Absonderung besteht (siehe Praxis-News vom 29.03.2023). Auch nur in diesem Fall ist die Abrechnung der Kostenpauschale zulässig.
Weitere Informationen in der PraxisNachricht der KBV und im Beschluss des Bewertungsausschusses (BA).