Die Beratung zur ärztlichen Zweitmeinung können Ärzt:innen ab dem 1. Juli 2023 im Krankheitsfall je Indikation sowie bei paarigen Organen oder Körperteilen je Seite abrechnen.
Bislang können Ärzt:innen die GOP 01645 für die Aufklärung und die Beratung zum Zweitmeinungsverfahren nur einmal im Krankheitsfall (= vier Quartale) abrechnen. Da dies aufgrund der zunehmenden Anzahl an Zweitmeinungsverfahren nicht mehr ausreichend war, hat der ergänzte Bewertungsausschuss die Abrechnungsbestimmungen zur GOP erweitert:
Ab dem 1. Juli 2023 können „indikationsstellende“ Erstmeiner:innen die Leistung je Indikation einmal im Krankheitsfall abrechnen. Bei Indikationen, die mit einer Seitenangabe gekennzeichnet sind, zum Beispiel die Implantation einer Knieendoprothese, ist die GOP je Seite berechnungsfähig. Mit der Änderung ist es nun zum Beispiel möglich, die Beratung zur Zweitmeinung von Patient:innen abzurechnen, die innerhalb weniger Monate wegen verschiedenen Indikationen einen Anspruch darauf haben.
Weitere Informationen im Beschluss des ergänzten Bewertungsausschusses. Der Beschluss steht unter dem Vorbehalt der möglichen Beanstandung durch das Bundesgesundheitsministerium.